Trinkwasserversorgungssatzung
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes
Beeskow und Umland

 

 

Auf der Grundlage derr §§ 2,3,12 und 28 Abs.2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.Dez. 2007 (GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I, Nr. 16), der §§ 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I, S. 194) , geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I, S. 202, 206), sowie des § 59 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I, Nr. 20), hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland (WAZV) am 20.11.2013 folgende Trinkwasserversorgungssatzung beschlossen:

 

§ 1
Allgemeines

(1)

Der WAZV betreibt nach Maßgabe dieser Satzung die Trinkwasserversorgung als eine selbstständige, einheitliche öffentliche Einrichtung (öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage).

 

(2)

Art, Lage und Umfang der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt der WAZV im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstiger rechtlicher Bestimmungen unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie die ihm obliegenden Trinkwasserversorgungspflicht. Er bestimmt auch den Zeitpunkt, ab dem Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommen werden kann. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Sanierung oder Änderung öffentlicher Wasserversorgungsanlagen besteht nicht.

 

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung und Erfassung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz desselben Eigentümers, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.

 

(2)

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte bzw. der dinglich zur Nutzung Berechtigte an die Stelle des Eigentümers.

 

(3)

Hat ein Grundstückseigentümer in Deutschland keinen Hauptwohnsitz, so hat er einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Unterlässt der Grundstückseigentümer dies, so kann der WAZV einen Zustellungsbevollmächtigten benennen.

 

(4)

Zur öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage gehört das gesamte öffentliche Versorgungsnetz einschließlich aller technischer Einrichtungen, die der Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung des Trinkwassers dienen (z.B. Brunnen, Filteranlage, Speicherbehälter, Versorgungsleitungen und der Hausanschluss.

 

(5)

Bestandteil der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage sind alle Mengenmesseinrich-

tungen bzw. Wasserzähler nicht jedoch die Hausanschlussleitung nach Ziffer 7.2 der

ergänzenden Bestimmungen des WAZV zur AVBWasserV, Anlage B.

 

 

§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Jeder Eigentümer eines im Gebiet des WAZV liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Trinkwasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung, der AVBWasserV und den Ergänzenden Bestimmungen des WAZV zur AVBWasserV zu verlangen, soweit dieses Grundstück durch eine Versorgungsleitung erschlossen ist.

 

(2)

Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine öffentliche Versorgungsleitung erschlossen sind oder werden oder für die ein Recht zur Durchleitung durch ein anderes Grundstück besteht. Dies ist insbesondere der Fall bei Grundstücken, die an eine Straße mit einer betriebsfertigen öffentlichen Versorgungsleitung angrenzen oder einen gesicherten Zugang zu einer solchen Straße haben. Der Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

 

(3)

Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Trinkwasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen des WAZV erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

 

(4)

Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen des Abs. 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Bei der Verlegung der Hausanschlussleitung durch andere Grundstücke hat der Antragsteller auf seine Kosten die Bewilligung und Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit (Gestattung) für die dingliche Sicherung der Durchleitung zu seinen Gunsten zu veranlassen. Die Verlegung des Hausanschlusses erfolgt erst nach Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch.

 

 

§ 4
Anschlusszwang

(1)

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Trinkwasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder einen unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße haben oder für sie ein Recht zur Durchleitung durch ein anderes Grundstück besteht. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baues ausgeführt sein. Wird die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage nachträglich für Grundstücke errichtet, auf denen bereits Trinkwasser verbraucht wird, so ist das Grundstück innerhalb von acht Wochen nach vorheriger Antragstellung gem. Ziffer 2 der Ergänzenden Bestimmungen des WAZV zur AVBWasserV bzw. der öffentlicher Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung oder entsprechender Mitteilung an den Grundstückseigentümer, an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage anzuschließen.

 

(2)

Der Verbrauch von Wasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstückes begonnen wurde.

 

(3)

Wird eine betriebsfertige Trinkwasserversorgungsleitung erst nach der Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück hergestellt, so ist mit der Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage die nunmehr nicht mehr zulässige eigene Versorgungsanlage stillzulegen. Die Kosten dafür trägt der Grundstückseigentümer. Die Pflicht zur Stilllegung der Eigenversorgungsanlage besteht auch dann, wenn die Eigengewinnungsanlage noch betriebsfähig ist. Der WAZV kann Teile der Hausinstallation verplomben.

 

 

§ 5

Befreiung vom Anschlusszwang

(1)

Von der Verpflichtung zum Anschluss kann der WAZV den Grundstückseigentümer auf Antrag ganz oder zum Teil befreien, wenn dem Grundstückseigentümer der Anschluss aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage, an der dauerhaften Versorgungssicherheit und an der öffentlichen Gesundheitspflege, nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim WAZV einzureichen.

 

(3)

Die Befreiung kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Das Befreiungsverfahren ist entsprechend Anlage C dieser Satzung kostenpflichtig.

 

 

§ 6
Benutzungszwang

 

Auf Grundstücken, die an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen sind, hat der Eigentümer seinen gesamten Bedarf aus dieser zu decken. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle sonst das Grundstück tatsächlich Nutzenden.

 

 

§ 7

Befreiung vom Benutzungszwang

(1)

Von der Verpflichtung zur Benutzung kann der WAZV den Grundstückseigentümer auf Antrag befreien, wenn dem Grundstückseigentümer die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage, an der dauerhaften Versorgungssicherheit und an der öffentlichen Gesundheitspflege, nicht zumutbar ist.

 

(2)

Der WAZV räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Eine Teilbefreiung ist zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung des Gemeinwohls, insbesondere die Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu befürchten droht.

 

(3)

Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim WAZV einzureichen.

 

(4)

Die Befreiung oder Teilbefreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes. Das Befreiungsverfahren ist entsprechend Anlage C dieser Satzung kostenpflichtig.

 

(5)

Der Grundstückseigentümer hat den WAZV vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen sowie bestehende Eigengewinnungsanlagen schriftlich anzuzeigen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage möglich ist. Insbesondere darf er zwischen seiner Eigenversorgungsanlage und der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage keine materielle Verbindung herstellen oder herstellen lassen oder deren Herstellung durch Dritte zulassen und dulden.

 

 

§ 8
Art der Versorgung

Die Art der Versorgung und weiterer Lieferbedingungen bestimmt sich aus

 

a) der Verordnung über Allgemeine Bedingungen mit der Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV) vom 20.Juni 1980 (BGBl. I, S 750) – Anlage A
b) den Ergänzenden Bestimmungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes
Beeskow und Umland zur AVBWasserV – Anlage B

c) den Allgemeinen Tarifen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und
Umland für die Versorgung mit Trinkwasser – Anlage C

 

Die Anlagen A, B, und C sind Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 9
Auskunfts-, Mitteilungs und Benachrichtigungspflicht

 

(1)

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, jederzeit Auskunft über den Zustand der Wasserinstallation zu geben, soweit alle für die Prüfung und Feststellung der Versorgungsleitungen, die Feststellung des Wasserverbrauches und die für die Berechnung der Entgelte erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere auch den Zeitpunkt des Wechsels der Wassernutzung von Bauwasser zu Trinkwasser mitzuteilen. Dem Personal des Zweckverbandes ist dafür ungehindert Zugang zu den Trinkwasserversorgungs- und Eigengewinnungsanlagen zu gewähren.

 

(2)

Der Grundstückseigentümer hat den WAZV unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

a)    die Trinkwasserlieferung durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Anlage zurückgehen können (z.B. erheblicher Druckabfall bzw. verminderte Trinkwasserqualität) oder

b)    für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen.

 

 

§ 10
Unterbrechung des Trinkwasserbezuges

(1)

Will ein Grundstückseigentümer den Trinkwasserbezug länger als neun Monate einstellen, so hat er dies dem WAZV mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Um eine Rückwirkung auf öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage auszuschließen, wird der Hausanschluss getrennt. Die Trennung und spätere Wiederinbetriebnahme erfolgen auf Kosten des Grundstückseigentümers. Wird der Trinkwasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer dem WAZV für die Erfüllung sämtlicher, sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen.

 

(2)

Der WAZV ist berechtigt, zum hygienischen Schutz des Trinkwassers nicht mehr benutzte Hausanschlussleitungen nach einem Jahr von den in Betrieb befindlichen öffentlichen Versorgungsleitungen zu trennen und endgültig zu verschließen. Die Kosten des Verschlusses einschließlich der Trennung und eines Neuanschlusses hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

 

 

§ 11

Schutz der Anschlussleitungen und Messeinrichtung

(1)

Der Grundstückseigentümer darf keinerlei Einwirkungen auf die Anschlussleitungen oder Messeinrichtungen vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen oder dulden. Sie haben die Anschlussleitungen und Messeinrichtungen vor Beschädigung und Störungen, insbesondere vor Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen und jederzeit zugänglich zu halten.

 

(2)

Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem WAZV unverzüglich mitzuteilen.

 

(3)

Die Trinkwasserversorgungsanlagen dürfen auch außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze nicht durch Bebauung, Bepflanzung oder in anderer Weise beeinträchtigt werden.

 

(4)

Der WAZV kann vom Grundstückseigentümer die unverzügliche Abstellung und Beseiti-gung etwaiger Mängel verlangen.

 

 

§ 12
Haftung

(1)

Der WAZV haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der Trinkwasserversorgungsanlage ergeben nur, wenn eine Person, deren sich der WAZV zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

(2)

Der WAZV haftet unbeschadet der Regelung aus Abs. 1 nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der öffentlichen Anlage oder infolge von unabwendbaren Naturereignissen, insbesondere Hochwasser, höhere Gewalt oder Streik hervorgerufen werden.

 

(3)

Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Ferner hat der Verursacher den WAZV von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte in diesem Zusammenhang gegen den WAZV geltend machen.

 

 

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig in Sinne des § 3 Abs. 2 BbgKVerf. handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Mitteilungs-, Anzeige-, Benachrichtigungs- oder Auskunftspflichten aus § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 5, § 9 oder § 11 Abs. 2 dieser Satzung oder aus § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 10 Abs. 7, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 3 oder § 32 Abs. 4 der AVBWasserV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechzeitig nachkommt.

 

(2)

Ordnungswidrig handelt auch, wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen Anordnung zuwider handelt. Ordnungswidrig handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. entgegen § 4 sein Grundstück bzw. sein Gebäude nicht an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage anschließt oder anschließen lässt;

2. entgegen § 4 Abs. 3 nicht alle eigenen Versorgungsanlagen stilllegt,

3. eine nach § 4 Abs. 3 durch den WAZV angebrachte Plombe beschädigt, entfernt oder unbrauchbar macht,

4. den mit einer nach § 5 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 erteilten Befreiung oder Teilbefreiung festgelegten Bedingungen oder Auflagen zuwider handelt,

5. entgegen § 6nicht seinen gesamten Trinkwasserbedarf ausschließlich aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage deckt,

6. entgegen § 7 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass von seiner Eigenversorgungsanlage keine Rückwirkung in das öffentliche Versorgungsnetz möglich ist,

7. entgegen § 11 Abs. 1 Anschlussleitungen und Messeinrichtungen nicht vor schädliche Einwirkungen wie z.B. Frost schützt oder nicht jederzeit zugänglich hält,

8. entgegen § 11 Abs. 3 Anschlussleitungen durch Bebauung oder in anderer Weise beeinträchtigt,

9. entgegen § 8 AVBWasserV das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör oder erforderliche Schutzmaßnahmen nicht zulässt,

10. seinen Hausanschluss entgegen §§ 12 und 13 AVBWasserV durch andere als die dort genannten Personen errichten, ändern, an das Verteilungsnetz anschließt, sie in Betrieb setzt oder errichtet, ändert, anschließt oder in Betrieb setzten lässt,

11. entgegen § 16 AVBWasserV den Zutritt nicht gestattet,

12. Trinkwasser entgegen § 22 AVBWasserV ohne schriftliche Zustimmung des WAZV an Dritte weiterleitet,

13. Trinkwasser entgegen einer Beschränkung nach §22 AVBWasserV verwendet,

14. für die Wassserentnahme aus öffentlichen Hydranten entgegen §22 AVBWasserV kein Hydrantenstandrohr des WAZV mit Wasserzähler benutzt.

 

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 mit einer Geldbuße bis 10.000,00 € und in allen übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

 

(4)

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorsteher des WAZV.

 

 

§ 14
Anordnung für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1)

Der Verband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

 

(2)

Für den Fall, dass Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, können durch den WAZV nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der jeweils geltenden Fassung Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens durchgesetzt, angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.

 

(3)

Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.

 


Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

 

 

 

 

Beeskow, ______________________

 

 

 

 

Günther

Verbandsvorsteherin

 

 

 

 

Bekanntmachungsanordnung


Die öffentliche Bekanntmachung der am 20.11.2013 beschlossenen und am 20.11.2013 ausgefertigten Trinkwasserversorgungssatzung wird hiermit angeordnet.
Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg enthalten sind oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.


Beeskow, 22.11.2013
Ort, Datum

K. Günther
Verbandsvorsteherin (DS)