Merkblatt zum Umgang mit Kondenswasser aus Heizungsanlagen

Die Abwasserbeseitigungssatzung des WAZV Beeskow und Umland regelt im § 11 die Einleitbedingungen von Abwasser in die öffentliche Kanalisation.

Basis der Belastung des Abwassers sind die Inhaltstoffe und Konzentrationen des häuslichen Abwassers. Übersteigt das einzuleitende Abwasser die Maximalwerte der Anlage 1, darf es nicht ohne eine Vorbehandlungsanlage in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.

Bei dem Betrieb von Heizkesseln entsteht Kondenswasser. Die Menge des anfallenden Kondenswassers sowie deren Beschaffenheit hängen im Wesentlichen von der Zusammensetzung des zum Einsatz kommenden Brennstoffes ab. Pauschal liegt der pH-Wert des Kondenswassers aus Öl-Heizungsanlagen etwa in dem Bereich zwischen 1,8 bis 3,8. Bei einer Gasfeuerung liegt der pH-Wert zwischen 3,8 und 5,3. Damit werden die Einleitwerde (pH-Wert 6,5 – 9,5) weit unterschritten. Da häusliches Abwasser und Kondenswasser jedoch selten zeitgleich anfallen, findet eine Vermischung mit dem häuslichen Abwasser nicht ausreichend statt und es bleibt die Gefahr von Schädigungen durch saure Einleitung.

Zum Schutz der öffentlichen Kanalisation sowie der biologischen Prozesse in der Kläranlage sind grundsätzlich mindestens die Vorgaben des Arbeitsblattes ATV – A 251 anzuwenden. Danach muss das besonders saure Kondenswasser aus Ölfeuerungen ausnahmslos sowie das Kondenswasser aus Gasfeueranlagen mit einer Leistung ab 200 kW generell neutralisiert werden. Nur Kondenswasser aus Gasfeueranlagen mit Leistungen kleiner 25 kW wird als unbedenklich eingestuft. Für Kondenswasser aus Erd- und Flüssiggasfeuerung im Leistungsbereich zwischen 25 und 200 kW kann von einer Neutralisation abgesehen werden, wenn mindestens das 25-fache Volumen an häuslichem Abwasser gegenüber der zu erwartenden Kondenswasser Menge am selben Übergabepunkt in die öffentliche Kanalisation fließt.

Feuerungsleistung Neutralisation bei Feuerungsanlagen Einschränkungen
Gas Öl
<25 kW nein 1),2) ja Eine Neutralisation ist erforderlich:
  1. ) bei der Ableitung des AW in Kleinkläranlagen DIN 4261
  2. ) bei Gebäuden und Grundst., deren Entwässerungsleitungen die Materialanforderungen nach ATV A-251 nicht erfüllen
  3. ) bei Gebäuden, die die Bedingungen der ausreichenden Vermischung nach A-251 nicht erfüllen.
≥25 kW bis < 200 kW nein 1), 2), 3) ja
> 200 kW ja ja

Hinweis zur Tabelle: ATV-Arbeitsblatt A-251: bei Gas-Brennwertkesseln ist die Neutralisationspflicht abhängig von der Feuerungsleistung

 

Ist die Neutralisation des Kondenswassers erforderlich, so ist der pH-Wert möglichst in den basischen anzuheben. Dazu kommen z.B. Ionenaustauschanlagen bzw. Granulate zum Einsatz.