Anlage C zur Trinkwasserversorgungssatzung,
gültig ab 01.01.2023

Allgemeine Tarife des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland (WAZV) für die Versorgung mit Trinkwasser

Alle aufgeführten Preise sind Nettopreise. Der jeweils geltende Steuersatz zur Umsatzsteuer wird hinzugerechnet.

 

1. Hauptleistung

Der Wasserpreis setzt sich aus einem Mengenpreis für die entnommene

Trinkwassermenge sowie einem Grundpreis für die Bereitstellung der Trinkwassermenge

und der Vorhaltung der Trinkwasserversorgungsanlage zusammen.

 

1.1. Mengenpreis

Der Mengenpreis beträgt netto 1,22 € pro m³

1.2. Grundpreis

Die Berechnung des Grundpreises erfolgt Tag genau. Der Grundpreis (netto) ist abhängig

von der Größe des installierten Wasserzählers.

 

max Qn 2,5 entspricht MID Q3 4 0,25 €

max Qn 6,0 entspricht MID Q3 10 0,60 €

max Qn 10,0 entspricht MID Q3 16 1,00 €

max Qn 15,0 entspricht MID Q3 25 1,50 €

max Qn 25,0 entspricht MID Q3 40 2,50 €

max Qn 40,0 entspricht MID Q3 63 4,00 €

max Qn 60,0 entspricht MID Q3 100 6,00 €

 

Bei Verbundzählern wird nur der Grundpreis für den größeren Zähler in Rechnung

gestellt. Standardmäßig kommen im Verbandsgebiet Mehrstrahlzähler zum Einsatz. Auf Verlangen

des Kunden ist auch der Einsatz von Ringkolbenzählern oder elektronisch fernauslesbare

Wasserzähler möglich. Die Kosten dafür trägt der Kunde.

 

2. Nebenleistung

2.1. Erstellung eines Trinkwasserhausanschlusses

Für die Erstellung eines Trinkwasserhausanschlusses, Neuanschluss bis DN 50 wird ein

Pauschalpreis in Höhe von 2.600,00 € netto erhoben.
Für die Auswechselung eines bestehenden Trinkwasserhausanschluss bis DN 50 wird ein

Pauschalpreis in Höhe von 1.880,00 € netto erhoben.

 

Im Pauschalpreis enthalten sind die Kosten für die Beschaffung und Verlegung eines

Trinkwasserhausanschlusses von der Versorgungsleitung bis zur Wasserzähleranlage, die

sich bis zu 20 m hinter der Grundstücksgrenze befinden kann.

Die baulichen Voraussetzungen zur Verlegung der Hausanschlussleitung auf dem

Grundstück und zum Einbau der Wasserzähleranlage hat der Grundstückseigentümer zu

schaffen bzw. die tatsächlich anfallenden Kosten dafür zu tragen.

Für die Herstellung eines Trinkwasserhausanschlusses mit einer Nennweite größer DN 50

werden die tatsächlichen Kosten berechnet.

 

2.2. Baukostenzuschuss

Der WAZV erhebt für den Anschluss an sein Leitungsnetz vom Antragsteller einen

Baukostenzuschuss als Beitrag zu den Erschließungskosten für Versorgungsleitungen und

sonstige wasserwirtschaftliche Investitionsvorleistungen gemäß §9 AVBWasserV. Diese

betragen pauschaliert 1,18 € pro m² Grundstücksfläche

2.3. Mahnverfahren wird neu gefasst:

Entgelte für Mahnungen und Säumniszuschläge werden nach der Abgabenordnung festgesetzt.

2.4. Sperrung des Hausanschlusses 63,00 €

2.5. Wiederinbetriebnahme eines gesperrten Hausanschlusses

von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 15:00 Uhr 63,00 €

2.6. Wiederinbetriebnahme eines gesperrten Hausanschlusses

außerhalb dieser Zeiten 102,50 €

2.7. Zeitweilige Stilllegung eines Hausanschlusses

maximal 1 Jahr auf Antrag des Grundstückeigentümers 63,00 €

2.8. Wiederinbetriebnahme eines zeitweilig stillgelegten Hausanschlusses 63,00 €

2.9. Wechsel eines frostgeschädigten Wasserzählers

Wechselpreis bis Qn 2,5 / MID Q3 4 93,40 €

Wechselpreis bei > Qn 2,5 / MID Q3 4 Kostenersatz nach Aufwand

2.10. Wechslung eines Wasserzählers zum Zwecke der Zählerprüfung im Kundenauftrag.

Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung

durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von

§ 6 Abs.2 des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Verband

zur Last, falls die Abweichungen die gesetzliche Verkehrsfehlergrenze überschreitet,

anderenfalls dem Grundstückseigentümer. Kostenersatz nach Aufwand

2.11. Standrohr

Die Kaution für das Standrohr beträgt 200,00 €

Die Standrohrmiete pro Tag entspricht dem jeweils geltenden Grundpreis

je Zählergröße

2.12. Wechsel Gartenwasserzähler in Verbindung mit Auswechslung des Hauptwasserzählers 37,38 €

2.13. ersatzlos gestrichen

2.14. Personalkosten Monteur pro angefangene ½ Stunde 21,25 €

von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 15:00 Uhr

außerhalb dieser Zeiten pro angefangene Stunde 51,00 €

 

3. Sonstige Leistungen

Für Leistungen und Aufwendungen zur Erteilung von Genehmigungen und der

damit im Zusammenhang stehenden Leistungen wie Begutachtung, Begehung,

Beratung, Stellungnahme usw. oder sonstige Leistungen, die auf Antrag oder im

Auftrag von Kunden erbracht werden, sind dem WAZV die dabei entstehenden

Kosten wie folgt zu erstatten:

3.1. Erteilung einer Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschlussund/oder Benutzungszwang 25,00 €

3.2. ersatzlos gestrichen

 

 

Beeskow, den 16.11.2022

 

 

Günther

Verbandsvorsteherin DS

Bekanntmachungsanordnung

Die öffentliche Bekanntmachung der 6. Änderung der Anlage C zur Trinkwasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland, beschlossen am 16.11.2022 durch die Verbandsversammlung mit Beschluss Nr. 09/22, wird hiermit angeordnet.

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgK Verf) enthalten sind oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Beeskow, den 16.11.2022

 

Günther

Verbandsvorsteherin DS