Anlage C zur Trinkwasserversorgungssatzung,
gültig ab 01.01.2023
Allgemeine Tarife des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland (WAZV) für die Versorgung mit Trinkwasser
Alle aufgeführten Preise sind Nettopreise. Der jeweils geltende Steuersatz zur Umsatzsteuer wird hinzugerechnet.
1. Hauptleistung
Der Wasserpreis setzt sich aus einem Mengenpreis für die entnommene
Trinkwassermenge sowie einem Grundpreis für die Bereitstellung der Trinkwassermenge
und der Vorhaltung der Trinkwasserversorgungsanlage zusammen.
1.1. Mengenpreis
Der Mengenpreis beträgt netto 1,22 € pro m³
1.2. Grundpreis
Die Berechnung des Grundpreises erfolgt Tag genau. Der Grundpreis (netto) ist abhängig
von der Größe des installierten Wasserzählers.
max Qn 2,5 entspricht MID Q3 4 0,25 €
max Qn 6,0 entspricht MID Q3 10 0,60 €
max Qn 10,0 entspricht MID Q3 16 1,00 €
max Qn 15,0 entspricht MID Q3 25 1,50 €
max Qn 25,0 entspricht MID Q3 40 2,50 €
max Qn 40,0 entspricht MID Q3 63 4,00 €
max Qn 60,0 entspricht MID Q3 100 6,00 €
Bei Verbundzählern wird nur der Grundpreis für den größeren Zähler in Rechnung
gestellt. Standardmäßig kommen im Verbandsgebiet Mehrstrahlzähler zum Einsatz. Auf Verlangen
des Kunden ist auch der Einsatz von Ringkolbenzählern oder elektronisch fernauslesbare
Wasserzähler möglich. Die Kosten dafür trägt der Kunde.
2. Nebenleistung
2.1. Erstellung eines Trinkwasserhausanschlusses
Für die Erstellung eines Trinkwasserhausanschlusses, Neuanschluss bis DN 50 wird ein
Pauschalpreis in Höhe von 2.600,00 € netto erhoben.
Für die Auswechselung eines bestehenden Trinkwasserhausanschluss bis DN 50 wird ein
Pauschalpreis in Höhe von 1.880,00 € netto erhoben.
Im Pauschalpreis enthalten sind die Kosten für die Beschaffung und Verlegung eines
Trinkwasserhausanschlusses von der Versorgungsleitung bis zur Wasserzähleranlage, die
sich bis zu 20 m hinter der Grundstücksgrenze befinden kann.
Die baulichen Voraussetzungen zur Verlegung der Hausanschlussleitung auf dem
Grundstück und zum Einbau der Wasserzähleranlage hat der Grundstückseigentümer zu
schaffen bzw. die tatsächlich anfallenden Kosten dafür zu tragen.
Für die Herstellung eines Trinkwasserhausanschlusses mit einer Nennweite größer DN 50
werden die tatsächlichen Kosten berechnet.
2.2. Baukostenzuschuss
Der WAZV erhebt für den Anschluss an sein Leitungsnetz vom Antragsteller einen
Baukostenzuschuss als Beitrag zu den Erschließungskosten für Versorgungsleitungen und
sonstige wasserwirtschaftliche Investitionsvorleistungen gemäß §9 AVBWasserV. Diese
betragen pauschaliert 1,18 € pro m² Grundstücksfläche
2.3. Mahnverfahren wird neu gefasst:
Entgelte für Mahnungen und Säumniszuschläge werden nach der Abgabenordnung festgesetzt.
2.4. Sperrung des Hausanschlusses 63,00 €
2.5. Wiederinbetriebnahme eines gesperrten Hausanschlusses
von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 15:00 Uhr 63,00 €
2.6. Wiederinbetriebnahme eines gesperrten Hausanschlusses
außerhalb dieser Zeiten 102,50 €
2.7. Zeitweilige Stilllegung eines Hausanschlusses
maximal 1 Jahr auf Antrag des Grundstückeigentümers 63,00 €
2.8. Wiederinbetriebnahme eines zeitweilig stillgelegten Hausanschlusses 63,00 €
2.9. Wechsel eines frostgeschädigten Wasserzählers
Wechselpreis bis Qn 2,5 / MID Q3 4 93,40 €
Wechselpreis bei > Qn 2,5 / MID Q3 4 Kostenersatz nach Aufwand
2.10. Wechslung eines Wasserzählers zum Zwecke der Zählerprüfung im Kundenauftrag.
Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung
durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von
§ 6 Abs.2 des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Verband
zur Last, falls die Abweichungen die gesetzliche Verkehrsfehlergrenze überschreitet,
anderenfalls dem Grundstückseigentümer. Kostenersatz nach Aufwand
2.11. Standrohr
Die Kaution für das Standrohr beträgt 200,00 €
Die Standrohrmiete pro Tag entspricht dem jeweils geltenden Grundpreis
je Zählergröße
2.12. Wechsel Gartenwasserzähler in Verbindung mit Auswechslung des Hauptwasserzählers 37,38 €
2.13. ersatzlos gestrichen
2.14. Personalkosten Monteur pro angefangene ½ Stunde 21,25 €
von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 15:00 Uhr
außerhalb dieser Zeiten pro angefangene Stunde 51,00 €
3. Sonstige Leistungen
Für Leistungen und Aufwendungen zur Erteilung von Genehmigungen und der
damit im Zusammenhang stehenden Leistungen wie Begutachtung, Begehung,
Beratung, Stellungnahme usw. oder sonstige Leistungen, die auf Antrag oder im
Auftrag von Kunden erbracht werden, sind dem WAZV die dabei entstehenden
Kosten wie folgt zu erstatten:
3.1. Erteilung einer Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschlussund/oder Benutzungszwang 25,00 €
3.2. ersatzlos gestrichen
Beeskow, den 16.11.2022
Günther
Bekanntmachungsanordnung
Die öffentliche Bekanntmachung der 6. Änderung der Anlage C zur Trinkwasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland, beschlossen am 16.11.2022 durch die Verbandsversammlung mit Beschluss Nr. 09/22, wird hiermit angeordnet.
Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgK Verf) enthalten sind oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
Beeskow, den 16.11.2022
Günther
Verbandsvorsteherin DS