Anlage B zur Trinkwasserversorgungssatzung

Ergänzende Bestimmungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland (WAZV) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Trinkwasser (AVBWasserV) vom 20.Juni 1980

 

  1. Geltungsbereich

 

1.1.            Die „Ergänzenden Bestimmungen des WAZV zur AVBWasserV“ gelten für alle Kunden und Anschlussnehmer an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage des WAZV. Abweichende Vereinbarungen gem. § 1 AVBWasserV sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Sie bedürfen in jedem Fall der Schriftform.

1.2.            Dem WAZV obliegt nicht die Vorhaltung und Lieferung von Löschwasser gemäß dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfsleistungen und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (BbgBKG) in der jeweils geltenden Fassung. Der WAZV kann davon abweichend die Lieferung und Vorhaltung von Löschwasser mit den Gemeinden durch gesonderte Verträge regeln. Die Kosten für den danach übernommenen Brandschutz haben die Träger des Brandschutzes zu tragen.

1.3.            Der WAZV speichert die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten ihrer Vertragspartner in Dateien. Die Belange des Datenschutzes werden gewahrt.

 

  1. Vertragsabschluss (zu § 2 AVBWasserV)

 

2.1.            Der WAZV schließt einen privatrechtlichen Versorgungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer des anzuschließenden Grundstückes (im Folgenden Kunde genannt) ab. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückeigentümers. In besonderen Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten z.B. Mieter, Pächter abgeschlossen werden, wenn der Eigentümer sich zur Erfüllung des Vertrages schriftlich mit verpflichtet. In diesen Fällen haften der Nutzungsberechtigte und der Eigentümer als Gesamtschuldner. Der Versorgungsvertrag gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Grundstückseigentümer Trinkwasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz (kongruentes Handeln) entnimmt. Es gelten die gleichen Entgelte.

2.2.            Wohnt der Kunde nicht im Inland, so hat er einen Zustellungsbeauftragten im Inland zu bestellen.

2.3.            Werden mehrere Grundstücke oder Wohnungen mit Zustimmung des WAZV über eine Anschlussleitung mit Trinkwasser versorgt, haften diese gegenüber dem WAZV gesamtschuldnerisch.

2.4.            Tritt an die Stelle des Eigentümers eine Gemeinschaft von Wohneigentümern im Sinne des Wohneigentumsgesetzes (WEG), so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohneigentümer abgeschlossen. Jeder Wohneigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohneigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohneigentümer mit dem WAZV abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem WAZV unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohneigentümer abgegebenen Erklärungen des WAZV auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen zusteht (Gesamteigentum und Mieteigentum nach Bruchteilen).

2.5.            Der Antrag auf Neuanschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage muss ausschließlich auf Antragsformularen des WAZV erfolgen. Diese sind beim WAZV erhältlichen bzw. im Internet unter der Adresse www.beeskow-wasser.de veröffentlicht.

2.6.            Dem Antrag ist ein amtlicher Lageplan des Grundstücks im Maßstab1:500 mit allen Gebäuden und Grundstücksgrenzen, eine Beschreibung aller auf dem Grundstück zu versorgenden Anlagen mit Art und Anzahl der Verbrauchsstellen sowie ein Kellergrundriss (Grundriss des Erdgeschosses bei Bau ohne Keller) mit Angabe des vorgesehenen Einbauortes der Messeinrichtung beizufügen.

2.7.            Jedes Grundstück erhält einen eigenen Trinkwasseranschluss. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann der WAZV für jedes dieser Grundstücke maßgebliche Bedingungen anwenden, insbesondere dann, wenn eigene Hausnummern zugeteilt sind.

2.8.            Der WAZV ist berechtigt, mit Auftragsbestätigung einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten und Entgelte für seine Leistungen zu verlangen und die Ausführung der Leistungen von dessen Erfüllung abhängig zu machen. Der Vorschuss wird nach Abnahme bzw. Erbringung der Leistungen mit dem endgültigen Entgeltbetrag verrechnet. Die Erhebung eines Vorschusses für die weitere Versorgung des Grundstückes mit Trinkwasser ist auch dann möglich, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz mehrfacher Mahnung nicht nachkommt.

 

  1. Begriffsbestimmungen

 

3.1.            Versorgungsleitungen sind Leitungen zur Verteilung des Trinkwassers von der die Anschlussleitungen abzweigen. Sie befinden sich im Eigentum des WAZV.

3.2.            Die Anschlussleitung ist Teil des Hausanschlusses gem. §10 AVBWasserV und stellt die direkte Verbindung von der Versorgungsleitung, einschließlich Anbindeformstück bzw. –armatur, bis zur Wasserzähleranlage dar. Der öffentliche Teil endet an der Grundstücksgrenze. Auch die Wasserzähleranlage befindet sich im Eigentum des WAZV. Der Grundstückseigentümer stellt dem WAZV zum Einbau der Wasserzählerarmatur entweder auf seine Kosten einen Trinkwasserzählerschacht an der Grundstücksgrenze bzw. einen frostfreien Raum zur Verfügung. Der weiterführen-de Leitungsabschnitt des Hausanschlusses von der Grundstücksgrenze bis zur Wasserzähleranlage befindet sich im Eigentum des Grundstückeigentümers.

3.3.            Bei, am Öffentlichkeitsbereich angrenzenden Gebäuden, ist die Grundstücksgrenze die Außenkante des Bauwerkes.

3.4.            Bei der Vorsorgung eines oder mehrerer Hinterliegergrundstücke endet die öffentliche Anlage an der, dem Verteilungsnetz nächstliegenden Grundstücksgrenze, unabhängig davon, ob ein oder mehrere dahinterliegende Grundstücke an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Die hinter der ersten Grundstücksgrenze liegende Hausanschluss-leitung fällt in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Anschlussnehmers.

3.5.            Die Wasserzähleranlage besteht aus dem Hauptabsperrventil vor dem Wasserzähler, der Wasserzählergarnitur bestehend aus Bügel, Längenausgleichsverschraubungen, Wasserzähler und anschließendem KFR-Ventil (Rückflussverhinderer).

3.6.            Unter Eigengewinnungsanlagen sind sowohl Eigenversorgungsanlagen, Regenwasser-nutzungsanlagen sowie individuelle Versorgungsanlagen zu verstehen.

 

  1. Bedarfsdeckung, Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechung (zu §§ 3 und 5 AVBWasserV)

4.1.            Zwischen der Eigenversorgungsanlage des Kunden und dem öffentlichen Netz ist eine Verbindung grundsätzlich verboten.

4.2.            Eine Weiterverteilung von Trinkwasser auf andere Grundstücke durch den Grundstückseigentümer ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des WAZV auf Antrag möglich. Dabei muss sicher gestellt sein, dass der Dritte dem WAZV gegenüber keine über §6 und §7 der AVBWasserV hinaus gehende Schadenersatzansprüche erhebt. Der Grundstücks-eigentümer hat den WAZV hierzu durch rechtsverbindliche Erklärung von der Haftung freizustellen.

4.3.            Bei Trinkwassernotstand oder –knappheit kann der WAZV zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung die Trinkwasserentnahme allgemein oder die Wasserverwendung für bestimmte Zwecke beschränken. Die Unterrichtung über die Beschränkung erfolgt in geeigneter ortsüblicher Weise. Die Beschränkungen sind für alle Abnehmer bindend.

 

  1. Grundstücksbenutzung (zu §8 AVBWasserV)

 

5.1.            Der WAZV berücksichtigt bei der Erweiterung des Rohrnetzes, insbesondere bei der Verlegung der Versorgungsleitungen, die nach wirtschaftlichen und hygienischen Gesichtspunkten zu beurteilenden Verhältnisse sowie Art und Zustand der mit Versorgungsleitungen belegten Straßen.

5.2.            Sind Versorgungsleitungen in nichtöffentlichen Grundstücken unterzubringen, so wird die Gestattung zur Verlegung vom Grundstückseigentümer eingeholt und eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten und auf Kosten des WAZV eingetragen.

5.3.            Kann ein Grundstück nur durch Verlegung einer Anschlussleitung über ein vorher liegendes fremdes Privatgrundstück erschlossen werden (Hinterliegergrundstück), so hat der Antragsteller die Genehmigung des Grundstückeigentümers des betreffenden Vorderliegergrundstückes einzuholen und auf seine Kosten und zu seinen Gunsten eine grundbuchlich gesicherte Dienstbarkeit eintragen zu lassen, einschließlich etwaiger Entschädigung Dritter.

5.4.            Der Grundstückseigentümer hat unter Wahrung seiner berechtigten Interessen unentgeltlich zuzulassen, dass der WAZV Hinweisschilder für Absperrarmaturen und Hydranten an seinem Gebäude oder an seiner Grundstücksgrenze anzubringen soweit das Grundstück an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen ist und die Armatur seinem oder dem öffentlichen Interesse dient. Der Befestigungsort bzw. die Befestigungsart wird in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer und dem WAZV festgelegt, im Zweifel entscheidet der WAZV.

 

  1. Baukostenzuschuss (zu §9 AVBWasserV)

 

6.1.            Der WAZV erhebt einen Baukostenzuschuss (BKZ) zur teilweisen Abdeckung für die Herstellung eines Trinkwasseranschlusses wenn das vorhandene Leitungsnetz dafür erstellt oder verstärkt wird gemäß §9 AVBWasserV.

6.2.            Der WAZV bildet für die Erweiterung bzw. Verstärkung aus netztechnischer Sicht einen Versorgungsbereich der dasjenige Gebiet umfasst, das von dem Versorgungsnetz versorgt wird und in dem der Anschluss erfolgen soll.

6.3.            Der BKZ bemisst sich nach der bebaubaren Grundstücksfläche.

6.4.            Als bebaubare Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken, die insgesamt im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgelegt ist;
b) bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes, der für das Grundstück bauliche oder gewerbliche Nutzung festlegt, und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks; bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes, der insoweit bauliche oder gewerbliche Nutzung festlegt, und mit der Restfläche im Außenbereich liegen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes; (Innenbereichsfläche)
c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks;
d) bei Grundstücken, die über die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles hinausreichen, die Fläche im Bereich des im Zusammenhang bebauten Ortsteils;
e) bei Grundstücken, die über die sich nach lit. b) oder lit. d) ergebenen Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der der Erschließungsstraße zugewandten Grundstücksseite und der im Abstand der tatsächlichen Tiefe der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung dazu verlaufenden Parallelen;
f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z. B. Schwimmbäder, Campingplätze, Sportplätze und Friedhöfe), 50 % der nach lit. a) bis e) ermittelten Grundstücksfläche;
g) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt wird.

6.5.            Der BKZ beträgt 70% der Kosten die für die Herstellung oder Verstärkung der Verteilungsanlage im Versorgungsbereich durch den WAZV aufgewendet werden müssen. Der vom Anschlussnehmer zu tragende BKZ bemisst sich wie folgt:

BKZ = 0,7 x G x K / SG

0,7: festgesetzter Prozentsatz
G: Grundstücksfläche
K: Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erstellung der örtlichen
Verteilungsanlage in einem Versorgungsbereich
SG: Summe aller Grundstücksflächen, die im betreffenden Versorgungsbereich an
die Verteilungsanlage angeschlossen werden können

 

  1. Hausanschluss (zu §10 AVBWasserV)

 

7.1.            Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung der Versorgungsleitung mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Versorgungsleitung und endet mit dem Ventil hinter dem Wasserzähler.

7.2.            Der Teil des Hausanschlusses von der Versorgungsleitung bis zur Grundstücksgrenze sowie die Wasserzähleranlage gehen nach Fertigstellung und Abnahme in das Eigentum des WAZV über. Sie sind Teil der öffentlichen Anlage. Der Teil des Hausanschlusses von der Grundstücksgrenze bis zur Wasserzähleranlage geht nach Fertigstellung und Abnahme in das Eigentum des Grundstückseigentümers über.

7.3.            Der Grundstückseigentümer ist zum Einbau eines Rückflussverhinderers in seine Hausinstallation verpflichtet.

7.4.            Hausanschlüsse werden ausschließlich vom WAZV hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, getrennt und beseitigt. Sie müssen zugängig und vor Beschädigung geschützt sein.

7.5.            Der Grundstückseigentümer hat dem WAZV die Kosten zu erstatten:
a) für die Erstellung des Hausanschlusses
b) für die Veränderung des Hausanschlusses bzw. der Wasserzähleranlage, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage, erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. Die Berechnung der Kosten erfolgt nach Anlage C der Trinkwasserversorgungssatzung.

7.6.            Der WAZV legt den Zeitpunkt der Auswechslung des Hausanschlusses fest. Die Zustandseinschätzung und –bewertung erfolgt durch den WAZV in eigener Zuständigkeit.

7.7.            Folgt der Grundstückseigentümer nicht dieser Einschätzung und weigert sich die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses zu übernehmen ist der WAZV berechtigt, die Versorgung einzustellen.

7.8.            Der WAZV hält auf seine Kosten die Hausanschlussleitung vom Verteilungsnetz bis zur Grundstücksgrenze und – mit Ausnahme der in §18 Abs. 3 AVBWassserV vorgesehenen Fälle- auch den Wasserzähler instand.

7.9.            Schäden an der Hausanschlussleitung sind dem WAZV unverzüglich zu melden. Für Reparaturen am Hausanschluss zwischen der Grundstücksgrenze und der Wasserzähleranlage trägt der Grundstückseigentümer die Kosten. Die Baufreiheit kann, bei Arbeiten auf dem Grundstück, vom Grundstückseigentümer hergestellt werden. Das durch einen solchen Schaden ungenutzte abfließende Wasser kann geschätzt und dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Bei Gefahr in Verzug ist der WAZV berechtigt, Schäden an der Leitung auf Kosten des Grundstückeigentümers zu beheben, auch wenn dieser den Schaden nicht gemeldet bzw. keinen Auftrag zur Schadensbehebung erteilt hat bzw. die Versorgung bis zur Schadensbehebung einzustellen.

7.10.        Der WAZV kann bei zeitweiliger Nichtbenutzung oder geringer Nutzung (unter 15 m³ pro Jahr) das Spülen des Hausanschlusses vom Grundstückseigentümer verlangen.

7.11.        Der WAZV kann den Hausanschluss eines Grundstückes von der Versorgungsleitung trennen und ganz oder zum Teil aus dem Straßenkörper entfernen, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Der Grundstückseigentümer trägt die Kosten für die von ihm beantragte Trennung. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme der Versorgung gestellt, so gelten die Bedingungen für die Erstellung eines Hausanschlusses im Sinne von §10 Abs 4 Satz1 Nr. 1 AVBWasserV.

7.12.        Eine Erstellung eines Hausanschlusses liegt auch vor, wenn die Trinkwasserversor-gung zuvor auf Veranlassung eines früheren Grundstückeigentümers eingestellt worden ist, die Hausanschlussleitung bei Beginn des neuen Versorgungsverhältnisses zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus rechtlichen Gründen nicht mehr geeignet ist und deshalb ein neuer Hausanschluss gelegt werden muss bzw. die Zustandsbewertung des Hausanschlusses eine Erneuerung der Hausanschlussleitung erforderlich macht. Dies gilt auch dann, wenn bei der Erstellung und Inbetriebnahme Teile des vorherigen Anschlusses Wiederverwendung finden.

7.13.        Wird ein Grundstück geteilt, ist durch den nichtversorgten Anschlussnehmer der Antrag auf Erstellung eines Hausanschlusses zu stellen.

 

  1. Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (zu §11 AVBWasserV)

 

8.1.            Wasserzähleranlagen sind in einem dafür geeigneten frostfreien Raum nahe der straßenseits gelegenen Hauswand oder in einem Wasserzählerschacht unterzubringen. Sie müssen zugängig sein. Der umgebende Raum muss so groß sein, dass der Wasserzähler leicht abgelesen, überprüft und gewechselt werden kann.

8.2.            Steht kein frostfreier Raum zur Verfügung oder trifft 8.3. zu, so hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten einen Trinkwasserzählerschacht zu errichten. Dieser muss den Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemeinen Anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der DIN 1988, Teil 2. entsprechen.

8.3.            Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 11 Abs. 1 AVBWassserV liegt vor, wenn die Länge der Hausanschlussleitung auf dem Grundstück mehr als 20 m beträgt. In diesem Fall kann vom WAZV die Errichtung eines Wasserzählerschachtes an der Grundstücksgrenze gefordert werden.

 

  1. Kundenanlage (zu §12 AVBWasserV)

 

9.1.            Die Kundenanlage beginnt hinter der Wasserzähleranlage.

9.2.            Sie darf nur durch ein, vom WAZV zugelassenes Wasserinstallateurunternehmen hergestellt, gewartet und erweitert werden.

9.3.            Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören können vom WAZV unter anderem verplomb werden um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten oder um z.B. schädliche Rückwirkungen auf das öffentliche Netz zu unterbinden.

9.4.            Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem WAZV denjenigen Mehraufwand (z.B. bei der Überwachung, Unterhaltung und dem Einsatz der Messeinrichtung, o.ä.) zu erstatten, der dem WAZV dadurch entsteht, dass der Grundstückseigentümer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, seine Kundenanlage in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Gleiches gilt auch für Beschädigungen durch Frosteinwirkung.

  1. Inbetriebsetzung, Erweiterung und Änderung der Kundenanlage (zu §§13 und 15 AVBWasserV)

 

10.1.        Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist beim WAZV zu beantragen. Dies gilt auch für jede wesentliche Erweiterung und/oder Veränderung. Eine Verplombung darf nur vom WAZV geöffnet werden. Der Wasserzähler ist ausschließlich vom WAZV aus- und einzubauen.

10.2.        Für die Inbetriebsetzung bzw. Wiederinbetriebsetzung erhebt der WAZV Entgelte entsprechend Anlage C zur Wasserversorgungssatzung. Der WAZV kann hierfür einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen und die Ausführung der Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung dieses Vorschusses abhängig machen.

 

  1. Zutrittrecht (zu§16 AVBWasserV)

 

11.1.        Der Beauftragte des WAZV, der sich auszuweisen hat, ist berechtigt, die Räume des Kunden soweit die im § 14 AVBWasserV genannten Einrichtungen zu betreten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten und nach der AVBWasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist. Wird dem Beauftragten des WAZV der Zutritt verweigert, stellt dies eine Zuwiderhandlung i.S.d. §33 Abs. 2 AVBWasserV dar.

11.2.        Der Kunde, wird auch Nutzungsberechtigte wie z.B. Pächter oder Mieter, die selbst nicht Kunde des WAZV sind, auf das bestehende Zutrittsrecht hinweisen und darauf hinwirken, dass der WAZV auch deren Räume betreten kann, sofern dies erforderlich ist.

11.3.        Kosten, die dem WAZV dadurch entstanden sind, dass die Kundenanlage nicht zugängig war, trägt der Kunde.

 

  1. Technische Anschlussbedingungen (zu §17 AVBWasserV)

 

12.1.        Hausanschlussleitungen sowie die Kundenanlage dürfen weder zur Erdung noch als Schutzleiter für Blitzableiter, Erdungsleiter und Starkstromanlagen benutzt werden.

12.2.        Wenn ein Erdungsanschluss noch an der Anschlussleitung vorhanden ist bzw. die Wasserzähleranlage durch eine angebrachte Kupferleitung überbrückt ist, so muss auf Veranlassung und auf Kosten der Grundstückseigentümers durch eine eingetragene Elektrofachfirma diese Erdungsleitung entfernt werden, wobei die hauseigene metallische Leitung mit einem zwingend erforderlichen Hauptpotentialausgleich als Schutzmaßnahme ausgestattet sein (DIN VDE 100 – 140, DIN VDE 100 – 540 und DIN VDE 100 – Gruppe 700).

 

  1. Messung (zu §§ 18,19 und 20 AVBWasserV)

 

13.1.        Der WAZV stellt für jeden Hausanschluss nur einen Hauptwasserzähler zur Ermittlung des Gesamtverbrauches zur Verfügung. Die Verwendung von weiteren Zählern hinter dem Hauptzähler für den internen Gebrauch ist grundsätzlich zulässig. Beschaffung, Einbau und Unterhaltung, Ablesung und Ermittlung der Teilmengen obliegt dem Grundstückseigentümer. Soweit weitere Zähler für die Abrechnung mit dem WAZV maßgeblich sind, sind diese durch den WAZV zu verplomben. Die Verplombung muss beim WAZV beantragt werden und ist entsprechend Anlage C kostenpflichtig. Auch diese weiteren Zähler unterliegen dem Eichgesetz.

13.2.        Bei durch unvorschriftsmäßigen Umgang mit der Messeinrichtung aufgetretenen Schäden, insbesondere bei Schäden durch Frosteinwirkung, hat der Kunde den WAZV die Aufwendungen für die Instandhaltung zu ersetzen. Die Beschädigung der Plombierung hat den Austausch des Wasserzählers zu Lasten des Kunden zur Folge.

13.3.        Soll die Wasserzähleranlage auf Wunsch des Grundstückseigentümers an einem anderen Platz installiert werden gemäß §18 Abs 2 AVBWasserV sind die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.

13.4.        Anstelle der Ablesung durch Beauftragte des WAZV kann dieser auch vom Kunden die Selbstablesung des Wasserzählers verlangen. Dabei ist der WAZV berechtigt, jederzeit Kontrollablesungen vorzunehmen.

13.5.        Teilt der Grundstückseigentümer trotz Aufforderung durch den WAZV keine Ablesewerte mit, kann der Verbrauch auf der Grundlage von Vorjahreswerten geschätzt werden.

13.6.        Der WAZV ist in Ausnahmefällen berechtigt, den Verbrauch auf der Grundlage von Richtwerten und Durchschnittsverbräuchen zu schätzen, sofern keine Messeinrichtung vorhanden oder defekt ist.

13.7.        Wurde aufgrund von Ablesefehler des Kunden falsche Verbrauchsmengen in Rechnung gestellt, so werden diese zuviel oder zuwenig berücksichtigte Verbrauchsmengen rückwirkend berücksichtigt.

 

  1. Verwendung des Wassers (zu §22 AVBWasserV)

 

14.1.        Das Trinkwasser wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden und seinen Mietern, Pächtern oder ähnlich berechtigten Personen zur Verfügung gestellt. Eine darüber hinausgehende Weiterverteilung des Trinkwassers an Dritte, insbesondere auf andere Grundstücke, ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des WAZV auf Antrag möglich. Dabei muss sicher gestellt sein, dass die Dritten dem WAZV gegenüber keine, über §6 Abs. 1 – 3 und §7 der AVBWasserV hinausgehende Schadenersatzansprüche erheben. Der Kunde hat den WAZV durch rechtsverbindliche Erklärung von der Haftung freizusprechen.

14.2.        Für die Entnahme von Trinkwasser aus Hydranten zu vorübergehenden Zwecken – nicht für Feuerschutzmaßnahmen – ist ein Hydrantenstandrohr mit Messeinrichtung des WAZV zu verwenden, das vom Verband gegen Sicherheitsleistung vermietet wird.

14.3.        Der Mieter des Standrohres haftet für Beschädigungen aller Art – sowohl für Schäden am Standrohr als auch für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch des Standrohres an Hydranten, Leitungseinrichtungen sowie durch Verunreinigungen dem WAZV sowie Dritter entstehen. Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten.

14.4.        Die Standrohre werden gegen eine Kaution sowie eine tägliche Leihgebühr nach Maßgabe der Entgelte der Anlage C der Trinkwasserversorgungssatzung verliehen.

14.5.        Eine, auch nur vorübergehende Weitergabe des Standrohres ist dem Mieter nicht gestattet. Wird ein Standrohr dennoch weiter gegeben, ist der WAZV berechtigt, das Standrohr sofort einzuziehen.

 

  1. Vertragsstrafe (zu §23 AVBWasserV)

 

15.1.        Der WAZV erhebt bei unerlaubter Entnahme von Trinkwasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz eine Vertragsstrafe in Höhe der 5-fachen geschätzten Verbrauchsmenge.

 

  1. Abrechnung, Abschlagszahlung (zu §§24, 25 AVBWasserV)

 

16.1.        Der WAZV erhebt Abschläge auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zu erwartende Entgelte. Die Abschläge werden in einer Rechnung ausgewiesen und sind zum 15.04., 15.07. und 15.10. des Kalenderjahres als Vorauszahlungen von jeweils einem Viertel der voraussichtlichen Entgelthöhe fällig. Die Vorauszahlungen werden auf der Grundlage der Berechnungsdaten des vorhergehenden Erhebungszeitraums festgesetzt. Fehlt es an solchen Berechnungsdaten, so setzt der WAZV die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des voraussichtlichen Verbrauches fest.

16.2.        Der WAZV kann mit Zustimmung des Grundstückeigentümers und seines Mieters oder ähnliche berechtigte Personen, eine direkte Abrechnung der Entgelte vornehmen. Dazu bedarf es einer dreiseitigen schriftlichen Vereinbarung. Der Grundstückseigen-tümer und der Mieter oder ähnliche berechtigte Personen haften als Gesamtschuldner.

16.3.        Die Abrechnung erfolgt aufgrund einer Zählerablesung am Ende eines 12-monatigen Abrechnungszeitraumes unter Berücksichtigung der für den Trinkwasserverbrauch in diesem Zeitraum gezahlten Abschläge. Abweichende Regelungen z.B. für Monatskunden können vertraglich vereinbart werden, ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

16.4.        Der Grundpreis ist abhängig von der Wasserzählergröße und wird pro Tag erhoben. Er ist unabhängig von der Höhe des Trinkwasserverbrauches und eventueller Versorgungsunterbrechungen zu zahlen.

16.5.        Der WAZV kann sich für das Inkasso eines Dritten bedienen.

 

  1. Zahlungsverzug (zu §27 AVBWasserV)

 

17.1.        Rechnungen für die Entgeltberechnung werden innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt fällig.

17.2.        Abschlagszahlungen sind mit dem, durch den WAZV festgesetzten Termin fällig.

17.3.        Für Kosten nach Pkt. 7.4. werden nach Auftragserteilung durch den Grundstücks-eigentümer Vorausleistungen in Höhe der Auftragssumme fällig. Mit der Herstellung der beauftragten Leistung wird durch den WAZV erst nach Zahlungseingang der Vorausleistung begonnen.

17.4.        Muss der WAZV wegen Nichteinnahme der Zahlungsfrist oder der Termine mahnen, wird je Mahnung eine Mahngebühr erhoben, deren Höhe in den Entgelten der Anlage C zur Trinkwasserversorgungssatzung geregelt ist. Werden Inkassokosten erhoben sind diese ebenfalls durch den Grundstückseigentümer zu tragen.

 

  1. Zahlungsverweigerung (zu §30 AVBWasserV)

 

18.1.        Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb eines Monats zu erheben. Spätere Einwendungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der geforderten Entgelte bleibt unberührt.

 

  1. Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung (zu §32 AVBWasserV)

19.1.        Erfolgt ein Eigentumswechsel für ein, an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossenes Grundstück, hat der bisherige Grundstückseigentümer den Eigentumswechsel innerhalb von zwei Wochen dem WAZV anzuzeigen und gleichzeitig den vom neuen Eigentümer bestätigten Zählerstand zu übergeben. Der neue Eigentümer hat sich im gleichen Zeitraum als Kunde anzumelden. Der WAZV ist nicht verpflichtet, rückwirkend Vertragsänderungen vorzunehmen.

19.2.        Der WAZV kann den Hausanschluss eines Grundstücks an der Versorgungsleitung trennen und ganz oder zum Teil aus dem Straßenkörper entfernen, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Der Grundstückseigentümer trägt die Kosten für die von ihm beauftragte Trennung. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme der Versorgung gestellt, so gelten die Bedingungen für Neuanschlüsse.

 

  1. Änderungen

 

20.1.        Änderungen, Aufhebungen und Neufassungen der Ergänzenden Bestimmungen werden mit Ihrer Veröffentlichung wirksam.

 

  1. Inkrafttreten

21.1.        Die Ergänzenden Bestimmungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland zur AVBWasserV treten am 01.01.2014 in Kraft.

 

Beeskow, den _______________________

 

 

 

K. Günther

Verbandsvorsteherin