Gebührensatzung für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland

 

mit 5. Satzung zur Änderung

 

Aufgrund der §§ 3, 5 und 15 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) i. d. F. vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl. I S. 74), der §§ 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I S. 194) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2005 (GVBl. I S. 170) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland am 13.12.2007 folgende Gebührensatzung für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung, am 11.06.2015 die 1. Satzung zur Änderung, am 19.11.2015 die 2. Satzung zur Änderung, am 07.11.2017 die 3. Satzung zur Änderung, am 20.11.2019 die 4. Satzung zur Änderung und am 25.11.2021 die 5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung beschlossen:

 

 

§ 1
Allgemeines

(1)

Der Zweckverband betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung als eine selbstständige öffentliche Einrichtung zur leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung (nachfolgend zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage genannt).

 

(2)

Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage (Abwassergebühren).

 

(3)

Die Abwassergebühren gliedern sich in Grund- und Mengengebühren.

 

§ 2
Grundgebühren

(1)

Die Grundgebühr wird nach der Nennleistung der verwendeten Trinkwassermesseinrichtungen bemessen. Befinden sich auf dem Grundstück für einen Anschluss mehrere Messeinrichtungen, die nicht Unterzähler sind, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistungen der einzelnen Messeinrichtungen bemessen. Befindet sich auf dem Grundstück für einen Anschluss ein Verbundmesszähler, so wird die Grundgebühr nach der Nennleistung der größeren Messeinrichtung bemessen. Wird die Abwasserentsorgung wegen Betriebsstörung oder betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen, länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung keine Grundgebühr erhoben.

 

(2)

Die Höhe der Grundgebühr für jeden Anschluss ist abhängig von der Zählergröße des Trinkwasserzählers.

max Qn 2,5 entspricht MID Q3 4 0,20 €/d

max Qn 6,0 entspricht MID Q3 10 0,48 €/d

max Qn 10,0 entspricht MID Q3 16 0,80 €/d

max Qn 15,0 entspricht MID Q3 25 1,20 €/d

max Qn 25,0 entspricht MID Q3 40 2,00 €/d

max Qn 40,0 entspricht MID Q3 63 3,20 €/d

max Qn 60,0 entspricht MID Q3 100 4,80 €/d

 

 

§ 3
Mengengebühr

(1)

Die Mengengebühr wird nach der Abwassermenge berechnet, die im Erhebungszeitraum in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter (m3) Abwasser.

 

(2)

Als in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangte Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge. Der Bezug von Wasser, das nicht aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage stammt, ist gegenüber dem Zweckverband anzeigepflichtig und in seiner Menge nachzuweisen. Der Gebührenschuldner hat für die nicht aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen geeignete und geeichte Messeinrichtungen auf seine Kosten einzubauen, zu erneuern, zu verändern und zu unterhalten.

 

(3)

Werden Wassermengen der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage nicht zugeführt, so kann der Gebührenpflichtige diese Mengen über geeignete und geeichte Messeinrichtungen, die vom Zweckverband genehmigt und verplombt werden, nachweisen und deren Absetzung beantragen. Der Einbau, die Erneuerung, die Veränderung und die Unterhaltung der entsprechenden Messeinrichtungen, hat auf Kosten des Gebührenpflichtigen zu erfolgen. Auf Antrag des Gebührenpflichtigen kann der Zweckverband den Nachweis über ein Fachgutachten zulassen.

 

(4)

In dem jeweiligen Erhebungszeitraum gilt als angefallene Abwassermenge:

 

a) für die Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage die gem. Abs. 8 ermittelte Verbrauchsmenge,

 

b) für die Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen oder sonstigen Entnahmestellen, die von der eingebauten Messeinrichtung angezeigte oder in anderer Weise nachgewiesene Wassermenge,

 

abzüglich der zur Absetzung nachgewiesenen Wassermenge entsprechend Abs. 3.

 

(5)

Soweit die Wassermenge nach Abs. 4 lit. a) und b) nicht ermittelt werden kann oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung steht, wird die Wassermenge unter Zugrundelegung der Menge des letzten Erhebungszeitraums und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

 

(6)

Bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entspricht, ist die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge maßgeblich.

 

(7) Die Höhe der Mengengebühr unterscheidet sich, je nachdem ob für das in Rede stehende Grundstück ein bestandskräftiger Abwasseranschlussbeitragsbescheid vorhanden ist oder nicht. Beitragszahler werden mit einer niedrigeren Gebühr entlastet.

Für Abwasseranschlussbeitragszahler trifft die Mengengebühr 1 für Nichtbeitragszahler die Mengengebühr 2 zu.

 

(7a) Die Mengengebühr 1 beträgt 2,53 €/m³.

Die Mengengebühr 2 beträgt 3,30 €/m³.

 

(8)

Die Messeinrichtungen werden von Dienstkräften des Zweckverbandes oder durch von ihm Beauftragte oder auf Verlangen des Zweckverbandes vom Anschlussnehmer selbst gegen Ende des Erhebungszeitraumes abgelesen. Aufgrund des hierbei festgestellten Zählerstandes wird die während des gesamten Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) verbrauchte Trinkwassermenge vom Zweckverband durch Hochrechnung Tag genau zum 31.12. des Kalenderjahres ermittelt, indem die abgelesene Trinkwasserverbrauchsmenge durch die Anzahl der Tage des Ablesezeitraums (01.01. eines Jahres bis einschließlich Ablesetag) dividiert und mit der Zahl der Tage des Erhebungszeitraums multipliziert wird. Der derart durch Hochrechnung ermittelte Zählerstand (Endwert) ist zugleich Anfangswert für die Verbrauchsabrechnung des folgenden Erhebungszeitraumes.

 

 

§ 4
Niederschlagswassergebühr

(1)

Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage durch Einleiten von Niederschlagswasser in die Mischkanalisation erhebt der Zweckverband Benutzungsgebühren. Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten im Übrigen die Vorschriften über die Abwassergebühren entsprechend. Eine Grundgebühr wird nicht erhoben.

 

(2)

Die Niederschlagswassergebühr wird nach der Niederschlagswassermenge bemessen, die leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in den zu der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes gehörenden Mischwasserkanal gelangt. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung in dem vorbezeichneten Sinne liegt insbesondere vor, wenn von versiegelten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes gelangt.

 

(3)

Die Niederschlagswassermenge im Sinne des Abs. 2 bemisst sich nach dem Niederschlag x Abflussbeiwert x Größe der versiegelten Fläche.

 

(4)

Der Niederschlag wird durch eine amtliche Auskunft des Deutschen Wetterdienstes über die Niederschlagsmenge pro Quadratmeter im Verbandsgebiet des jeweiligen Erhebungszeitraums ermittelt.

 

(5)

Als versiegelte Fläche gilt jede ganz oder teilweise undurchlässige Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser in die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Umfang der versiegelten Flächen in dem vorbezeichneten Sinne auf seinem Grundstück zu ermitteln und dem Zweckverband mitzuteilen. Hierzu ist ein beim Zweckverband erhältlicher bzw. im Internet unter der Adresse www.beeskow-wasser.de veröffentlichter Vordruck zu verwenden.

 

(6)

Den versiegelten Flächen werden folgende Abflussbeiwerte zugeordnet:

 

Flächentyp Abflussbeiwert

Steildach 0,95

Flachdach 0,85

Asphalt oder fugenloser Beton 0,90

Pflaster mit dichten Fugen 0,75

Betonplatten oder fester Kiesbelag 0,60

Pflaster mit offenen Fugen 0,50

lockerer Kiesbelag, Schotter 0,30

Rasengittersteine 0,15

Bankette oder Gräben mit Abfluss in Kanalisation 0,30

Sport- und Spielplätze 0,15

Park-, Garten-, Rasenflächen 0,10

 

(7)

Die Gebühr beträgt 2,45 €/m3 zugeleitetes Niederschlagswasser.

 

 

§ 5
Gebührenpflichtiger

(1)

Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte bzw. der dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte an die Stelle des Eigentümers.

 

(2)

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

(3)

Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem Tag des Wechsels auf den neuen Pflichtigen über.

 

 

§ 6
Entstehen und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses des Grundstückes an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage (Herstellung der Grundstücksanschlussleitung und der Grundstücksentwässerungsanlage).

 

(2)

Die Gebührenpflicht für das Einleiten von Abwasser (Mengengebühr) entsteht mit dem Tag, an dem Abwasser auf dem Grundstück anfällt und in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage erstmals eingeleitet wird.

 

(3)

Die Gebührenpflicht für die Mengengebühr endet, sobald die Zuführung von Abwasser von dem Grundstück in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage auf Dauer endet. Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr endet, sobald der Anschluss des Grundstücks an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage beseitigt worden ist.

 

 

§ 7
Erhebungszeitraum

(1)

Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

 

(2)

Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ablauf des Tages, an dem das Nutzungsverhältnis endet. Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen vor Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Pflichtigen mit dem Beginn des Tages, an dem die Gebührenpflicht auf den neuen Pflichtigen übergegangen ist.

 

 

§ 8
Vorauszahlungen und Fälligkeit

(1)

Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

(2)

Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums zu erwartende Gebühr sind anteilig zum 15.04., 15.07. und 15.10. des Kalenderjahres Vorauszahlungen von jeweils einem Viertel der voraussichtlichen Gebührenschuld fällig. Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid auf der Grundlage der Berechnungsdaten des vorhergehenden Erhebungszeitraums festgesetzt. Fehlt es an solchen Berechnungsdaten, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der voraussichtlichen Gebührenschuld fest. Ist der Fälligkeitszeitpunkt einer Vorauszahlung bei der Bekanntgabe des Bescheides bereits überschritten, so wird der auf diesen Fälligkeitszeitpunkt entfallende Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

 

§ 9
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Gebührenpflichtigen haben dem Zweckverband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach dieser Gebührensatzung erforderlich ist. Jeder Eigentumswechsel und jeder Wechsel des Erbbauberechtigten bzw. des dinglich zur Nutzung Berechtigten ist dem Zweckverband sowohl vom ehemaligen Eigentümer bzw. Berechtigten als auch vom neuen Eigentümer bzw. Berechtigten innerhalb von zehn Tagen schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühren beeinflussen, so hat der Gebührenpflichtige dies unverzüglich dem Zweckverband schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Dienstkräften oder mit besonderem Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes ist der Zutritt auf das Grundstück zu gewähren, um Bemessungsgrundlagen für die Gebührenerhebung festzustellen oder zu überprüfen. Die Gebührenpflichtigen haben das Betreten zu dulden.

 

 

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

a) entgegen § 3 Abs. 2 trotz Aufforderung des Zweckverbandes keine geeignete und geeichte Messvorrichtung installiert,

 

b) entgegen § 9 den Wechsel des Gebührenpflichtigen nicht anzeigt und nachweist, Auskünfte nicht oder nicht fristgemäß oder falsch erteilt, den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten nicht duldet.

 

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

 

(3)

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeit in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorsteher.

 

 

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung vom 17.11.2004, mit der 1. Änderungssatzung zur Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung vom 24.11.2005 außer Kraft.

 

Diese 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland tritt am 01. Juli 2015 in Kraft.

 

Diese 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die leitungsgebundene

Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland tritt am 01.Januar 2016 in Kraft.

 

Diese 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die leitungsgebundene

Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland tritt am 01.Januar 2018 in Kraft.

 

Diese 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die leitungsgebundene

Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.

 

Diese 5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die leitungsgebundene

Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

 

Beeskow, ………………………………….

 

Günther

Verbandsvorsteherin(DS)

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die öffentliche Bekanntmachung der am 13.12.2007 beschlossenen Gebührensatzung für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Beeskow, 13.12.2007

 

Günther

Verbandsvorsteherin(DS)

 

Bekanntmachungsanordnung

Die öffentliche Bekanntmachung der am 11.06.2015 beschlossenen 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Beeskow, 11.06.2015

 

Günther

Verbandsvorsteherin(DS)

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die öffentliche Bekanntmachung der am 19.11.2015 beschlossenen und ausgefertigten 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg enthalten sind oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Beeskow, 19.11.2015

 

K. Günther

Verbandsvorsteherin (DS)

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die öffentliche Bekanntmachung der am 07.11.2017 beschlossenen und ausgefertigten 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg enthalten sind oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Beeskow, 07.11.2017

 

K. Günther

Verbandsvorsteherin (DS)

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die öffentliche Bekanntmachung der am 20.11.2019 beschlossenen und ausgefertigten 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg enthalten sind oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Beeskow, 20.11.2019

 

K. Günther

Verbandsvorsteherin (DS)

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die öffentliche Bekanntmachung der am 25.11.2021 beschlossenen und ausgefertigten 5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg enthalten sind oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Beeskow, 25.11.2021

 

K. Günther

Verbandsvorsteherin (DS)