Gebührensatzung zur Fäkalentsorgungssatzung
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes
Beeskow und Umland

 

mit 8. Satzung zur Änderung

 

Aufgrund der §§ 3, 5 und 15 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) i. d. F. vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl. I S. 74), der §§ 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I S. 194) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.03.2004
(GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2005 (GVBl. I S. 170) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland am 13.12.2007 folgende Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der öffentlichen mobilen Abwasserbeseitigung, am 04.12.2009 die 1. Satzung zur Änderung, am 30.11.2011 die 2. Satzung zur Änderung, am 19.11.2015 die 3. Satzung zur Änderung, am 07.11.2017 die 4. Satzung zur Änderung, am 08.03.2018 die 5. Satzung zur Änderung, am 20.11.2019 die 6. Satzung zur Änderung, am 19.02.2020 die 7. Satzung zur Änderung und am 25.11.2021 die 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung beschlossen:

 

§ 1
Allgemeines

(1)
Der Zweckverband betreibt nach Maßgabe der Fäkalentsorgungssatzung in der jeweils geltenden Fassung die Entleerung von abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen und die Behandlung des entnommenen Inhaltes in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage als eine selbstständige öffentliche Einrichtung (öffentliche mobile Abwasserbeseitigung).

 

(2)

Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen mobilen Abwasserbeseitigungsanlage (Fäkalgebühren bzw. Klärschlammgebühren) sowie Kostenerstattungen für Sonderleistungen.

 

(3)

Die Benutzungsgebühr gliedert sich bei der Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben in eine Grund- und eine Mengengebühr.

 

(4)

Bei der Entsorgung von Kleinkläranlagen wird nur eine Mengengebühr für die Entsorgung des nichtseparierten Klärschlammes erhoben.

 

 

§ 2
Gebührenpflichtiger

(1)

Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen mobilen Abwasserbeseitigungsanlage Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte bzw. der dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte an die Stelle des Eigentümers.

 

(2)

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

(3)

Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem Tag des Wechsels auf den neuen Pflichtigen über.

 

 

§ 3
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Gebührenpflichtigen haben dem Zweckverband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach dieser Gebührensatzung erforderlich ist. Jeder Eigentumswechsel und jeder Wechsel des Erbbauberechtigten bzw. des dinglich zur Nutzung Berechtigten ist dem Zweckverband sowohl vom ehemaligen Eigentümer bzw. Berechtigten als auch vom neuen Eigentümer bzw. Berechtigten innerhalb von zehn Tagen schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühren beeinflussen, so hat der Gebührenpflichtige dies unverzüglich dem Zweckverband schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Dienstkräften oder mit besonderem Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes ist der Zutritt auf das Grundstück zu gewähren, um Bemessungsgrundlagen für die Gebührenerhebung festzustellen oder zu überprüfen. Die Gebührenpflichtigen haben das Betreten zu dulden.

 

 

§ 4
Kostenerstattung für Sonderleistungen

(1)

Für die Entsorgung im Havarie- und Notfall werden gemäß § 11 Abs. 5 der Fäkalentsorgungssatzung des Verbandes zusätzliche Kosten erhoben.

 

(2)

Die Berechnung erfolgt nach einem pauschalisiertem Erstattungssatz pro Einsatz und beträgt für eine

 

- Expressentsorgung (Abfuhr innerhalb eines Tages) von Montag, 7:00 Uhr,

bis Freitag, 16:00 Uhr 65,00 €

ab Freitag, 16:00 Uhr, bis Montag 7:00 Uhr , sowie an Feiertagen 135,00 €

 

- Notentsorgung (Abfuhr innerhalb von 5 Werktagen) 24,00 €

 

(3)

Die Kostenerstattung für Sonderleistungen wird nach Inanspruchnahme der Leistung erhoben und ist 14 Tage nach Bekanntgabe (Zustellung) fällig.

 

 

Entsorgung aus abflusslosen Sammelgruben

 

§ 5
Grundgebühren

(1)

Für die Vorhaltung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zur Entsorgung von häuslichem oder diesem gleichgestelltem Abwasser und der teilweisen Deckung der daraus entstehenden fixen Kosten werden von Grundstückeigentümern, die eine abflusslose Sammelgrube betreiben, Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen mobilen Abwasserbeseitigungsanlage erhoben.

Die Höhe der Grundgebühr wird nach der Nennleistung der verwendeten Trinkwassermesseinrichtungen bemessen. Befinden sich auf dem Grundstück für einen Anschluss mehrere Messeinrichtungen, die nicht Unterzähler sind, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistungen der einzelnen Wasserzähler bemessen. Befindet sich auf dem Grundstück für einen Anschluss ein Verbundmesszähler, so wird die Grundgebühr nach der Nennleistung der größeren Messeinrichtung bemessen. Wird das Grundstück nicht mit zentralem Trinkwasser versorgt so ist die Nennleistung der Trinkwassermesseinrichtungen anzunehmen die erforderlich wäre, das Grundstück mit Trinkwasser zu versorgen.

 

(2)

Die Höhe der Grundgebühr für jeden Anschluss ist abhängig von der Zählergröße des Trinkwasserzählers.

max Qn 2,5 entspricht MID Q3 4 0,35 €/d

max Qn 6,0 entspricht MID Q3 10 0,84 €/d

max Qn 10,0 entspricht MID Q3 16 1,40 €/d

max Qn 15,0 entspricht MID Q3 25 2,10 €/d

max Qn 25,0 entspricht MID Q3 40 3,50 €/d

max Qn 40,0 entspricht MID Q3 63 5,60 €/d

max Qn 60,0 entspricht MID Q3 100 8,40 €/d

 

 

§ 6
Mengengebühr für Grundstücke mit einer abflusslosen Sammelgrube

(1)

Die der Mengengebühr zugrunde liegende Abwassermenge bemisst sich bei abflusslosen Sammelgruben nach dem Trinkwasserverbrauch. Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter (m3) Abwasser.

 

(2)

Als Trinkwasserverbrauchsmenge gilt die, dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge. Der Bezug von Wasser, das nicht aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage stammt, ist gegenüber dem Zweckverband anzeigepflichtig und in seiner Menge nachzuweisen. Der Gebührenschuldner hat für die nicht aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen geeignete und geeichte Messeinrichtungen auf seine Kosten einzubauen, zu erneuern, zu verändern und zu unterhalten.

 

(3)

Werden auf dem Grundstück entnommene Wassermengen nicht der Grundstücksentwässerungsanlage zugeführt (z.B. Gartenbewässerung, Viehtränke, Produktionsprozess), so kann der Gebührenpflichtige diese Mengen über geeignete und geeichte Messeinrichtungen, die vom Zweckverband genehmigt und verplombt werden, nachweisen und deren Absetzung beantragen. Der Einbau, die Erneuerung, die Veränderung und die Unterhaltung der entsprechenden Messeinrichtungen haben auf Kosten des Gebührenpflichtigen zu erfolgen.

 

(4)

In dem jeweiligen Erhebungszeitraum gilt als angefallene Abwassermenge:

 

a) für die Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage die gem. Abs. 8 ermittelte Verbrauchsmenge,

b) für die Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen oder sonstigen Entnahmestellen, die von der eingebauten Messeinrichtung angezeigte oder in anderer Weise nachgewiesene Wassermenge,

 

abzüglich der zur Absetzung nachgewiesenen Wassermenge entsprechend Abs. 3.

 

(5)

Soweit die Wassermenge nach Abs. 4 lit. a) und b) nicht ermittelt werden kann oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung steht, wird die Wassermenge unter Zugrundelegung der Menge des letzten Erhebungszeitraums und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

 

(6)

Die Mengengebühr beträgt 3,35 €/m3 Abwasser.

 

(7)

Die Messeinrichtungen werden von Dienstkräften des Zweckverbandes oder durch von ihm Beauftragte oder auf Verlangen des Zweckverbandes vom Anschlussnehmer selbst zum Ende des Erhebungszeitraumes abgelesen. Aufgrund des hierbei festgestellten Zählerstandes wird die während des gesamten Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) verbrauchte Trinkwassermenge vom Zweckverband durch Hochrechnung Tag genau zum 31.12. des Kalenderjahres ermittelt, indem die abgelesene Trinkwasserverbrauchsmenge durch die Anzahl der Tage des Ablesezeitraums (01.01. eines Jahres bis einschließlich Ablesetag) dividiert und mit der Zahl der Tage des Erhebungszeitraums multipliziert wird. Der derart durch Hochrechnung ermittelte Zählerstand (Endwert) ist zugleich Anfangswert für die Verbrauchsabrechnung des folgenden Erhebungszeitraumes.

  

(8)

Verfügt das Grundstück gemäß § 11 Abs. 4 der Fäkalentsorgungssatzung des Verbandes nicht über einen Ansaugstutzen mit Sammelleitung an der Grundstücksgrenze so beträgt der pauschalisierte Mehraufwand für die Abfuhr 10,00 € pro Anfahrt.

 

(9)

Mehraufwendungen entstehen auch, wenn zur Entsorgung der Sammelgrube zusätzliche Schläuche ausgelegt werden müssen. Die Verwendung von Schläuchen bis zu einer Länge von 15 m ist in der Entsorgungsgebühr enthalten. Für jede weitere 3 m zusätzliche Schlauchlänge werden 3 € berechnet.

 

 

§ 7
Entstehen und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung und mit der Einleitung von Abwasser in die abflusslose Sammelgrube.

 

(2)

Die Gebührenpflicht für das Einleiten von Abwasser (Mengengebühr) entsteht mit dem Tag, an dem Abwasser auf dem Grundstück anfällt und in die abflusslose Sammelgrube erstmals eingeleitet wird.

 

(3)

Die Gebührenpflicht entfällt mit Ende des Monats, an dem die abflusslose Sammelgrube dauerhaft außer Betrieb genommen wird oder sobald der Anschluss des Grundstücks an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage hergestellt ist.

 

(4)

Hat der Zweckverband im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit Verstöße festgestellt ist er berechtigt, die rückwirkende Gebührenschuld zuzüglich der Säumniszuschläge nach Maßgabe der AO zu erheben.

 

§ 8
Erhebungszeitraum

(1)

Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

 

(2)

Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ablauf des Tages, an dem das Nutzungsverhältnis endet. Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen vor Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Pflichtigen mit dem Beginn des Tages, an dem die Gebührenpflicht auf den neuen Pflichtigen übergegangen ist.

 

 

§ 9
Vorauszahlungen und Fälligkeit

(1)

Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

(2)

Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums zu erwartende Gebühr sind anteilig zum 15.04., 15.07. und 15.10. des Kalenderjahres Vorauszahlungen von jeweils einem Viertel der voraussichtlichen Gebührenschuld fällig. Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid auf der Grundlage der Berechnungsdaten des vorhergehenden Erhebungszeitraums festgesetzt. Fehlt es an solchen Berechnungsdaten, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der voraussichtlichen Gebührenschuld fest. Ist der Fälligkeitszeitpunkt einer Vorauszahlung bei der Bekanntgabe des Bescheides bereits überschritten, so wird der auf diesen Fälligkeitszeitpunkt entfallende Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

 

Entsorgung von Kleinkläranlagen

 

§ 10
Mengengebühr für nichtseparierten Klärschlamm aus Kleinkläranlagen

(1)

Die Mengengebühr für nichtseparierten Klärschlamm aus Kleinkläranlagen bemisst sich nach der, in Kubikmetern bemessenen Menge, die der Kleinkläranlage entnommen wurde. Maßgeblich ist die, an der Messeinrichtung des Entsorgungsfahrzeuges festgestellte Menge; Messschritt ist der angefangene halbe Kubikmeter.

 

(2)

Die Mengengebühr beträgt 91,23 €/m³ Klärschlamm.

 

(3)

Die Mengengebühr für Fäkalwasser, das bei der Entsorgung zwangsläufig mit abgezogen wird ergibt sich aus § 6 dieser Satzung. Die bauaufsichtliche Zulassung der Kleinkläranlage ist dabei zu berücksichtigen.

 

 

§ 11
Entstehen und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)

Die Pflicht zur Entrichtung der Mengengebühr entsteht mit der Entsorgung des Klärschlammes durch den Zweckverband.

 

(2)

Die Gebührenpflicht für Klärschlamm entfällt wenn die Kleinkläranlage dauerhaft außer Betrieb genommen wird oder sobald der Anschluss des Grundstücks an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage hergestellt ist.

 

 

§ 12
Erhebungszeitraum

(1)

Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

 

(2)

Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ablauf des Tages, an dem das Nutzungsverhältnis endet. Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen vor Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Pflichtigen mit dem Beginn des Tages, an dem die Gebührenpflicht auf den neuen Pflichtigen übergegangen ist.

 

 

§ 13
Fälligkeit

(1)

Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

 

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

a) entgegen § 2 und 3 den Wechsel des Gebührenpflichtigen nicht anzeigt und nachweist, Auskünfte nicht oder nicht fristgemäß oder falsch erteilt, den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten nicht duldet.

b) entgegen § 6 Abs. 2 dem Zweckverbandes gegenüber nicht anzeigt, dass er Wasser aus privaten Wasserversorgungsanlagen verwendet und keine geeichten Messvorrichtungen installiert hat,

  

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

 

(3)

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeit in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorsteher.

 

 

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung vom 17.11.2004, mit 1. Änderungssatzung der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung vom 24.11.2005 außer Kraft.

 

Die 1. Änderung zur Gebührensatzung zur Fäkalentsorgungssatzung tritt am 01.01.2010 zur Gebührensatzung zur Fäkalentsorgungssatzung vom 13.12.2007 in Kraft.

 

Die 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Fäkalentsorgungssatzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

 

Diese 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Fäkalentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.

 

Diese 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Fäkalentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.

 

Diese 5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Fäkalentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Diese 6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Fäkalentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.

 

Diese 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Fäkalentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland tritt am 19. Februar 2020 in Kraft.

 

Diese 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Fäkalentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

 

Beeskow, …………………………………..

 

Günther

Verbandsvorsteherin(DS)

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die öffentliche Bekanntmachung der am 13.12.2007 beschlossenen Gebührensatzung zur Fäkalentsorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Beeskow, 13.12.2007

 

Günther

Verbandsvorsteherin(DS)

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die öffentliche Bekanntmachung der am 04.12.2009 beschlossenen 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Fäkalentsorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Beeskow, 04.12.2009

 

Günther

Verbandsvorsteherin(DS)

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die öffentliche Bekanntmachung der am 30.11.2011 beschlossenen 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Fäkalentsorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Beeskow, 30.11.2011

DS

 

Günther

Verbandsvorsteherin(DS)

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die öffentliche Bekanntmachung der am 19.11.2015 beschlossenen 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Fäkalentsorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Beeskow, 19.11.2015

 

Günther

Verbandsvorsteherin(DS)

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die öffentliche Bekanntmachung der am 07.11.2017 beschlossenen 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Fäkalentsorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Beeskow, 07.11.2017

 

Günther

Verbandsvorsteherin(DS)

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die öffentliche Bekanntmachung der am 08.03.2018 beschlossenen 5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Fäkalentsorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Beeskow, 08.03.2018

 

Günther

Verbandsvorsteherin(DS)

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die öffentliche Bekanntmachung der am 20.11.2019 beschlossenen 6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Fäkalentsorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Beeskow, 20.11.2019

 

Günther

Verbandsvorsteherin(DS)

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die öffentliche Bekanntmachung der am 19.02.2020 beschlossenen 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Fäkalentsorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Beeskow, 19.02.2020

 

Günther

Verbandsvorsteherin(DS)

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die öffentliche Bekanntmachung der am 25.11.2021 beschlossenen 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Fäkalentsorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Beeskow, 25.11.2021

 

Günther

Verbandsvorsteherin(DS)