Fäkalentsorgungssatzung
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland

 

 

Aufgrund der §§ 2, 3, 12 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I Nr.32), des Wasserhaushaltgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 320 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.03.2012 (GVBl. I (Nr. 20)), zuletzt geändert durch Artikel 12des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I (Nr.32), der §§ 1, 2, 4, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I, Nr. 32) und dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) i. d. F der Bekanntmachung vom 10.07.2014 (GVBl I, (Nr. 32)), hat die Verbandsversammlung am 18.10.2017 folgende Neufassung der Fäkalentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland beschlossen:

 

 

§ 1 Allgemeines

(1)

Der Wasser- und Abwasserzweckverband Beeskow und Umland (im Folgenden Verband genannt) betreibt nach Maßgabe dieser Satzung die Entleerung, Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben sowie des nichtseparierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen innerhalb seines Verbandsgebietes als selbständige öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (öffentliche mobile Abwasserbeseitigungsanlage).

 

(2)

Als an die öffentliche mobile Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen gelten alle Grundstücke, auf denen ständig oder zeitweilig Abwasser anfällt, sofern diese nicht an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind und über eine abflusslose Sammelgrube oder Kleinkläranlage verfügen.

 

(3)

Die Organisation der Entsorgung bestimmt der Verband im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstiger rechtlicher Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der ihm übertragenen Abwasserbeseitigungspflicht in eigenem Ermessen.

 

(4)

Der Verband kann sich zur Durchführung der Aufgabe der dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ganz oder teilweise eines Dritten bedienen.

 

(5)

Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung sind Grundstücke ausgenommen, für die entsprechend des § 66, Abs 3 des BbgWG der Zweckverband von der Entsorgungspflicht befreit ist.

 

(6)

Der Verband erhebt nach Maßgabe gesonderter Satzungen Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen mobilen Abwasserbeseitigungsanlage.

 

 

§ 2 Grundstücksbegriff – Abgabeschuldner

(1)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz desselben Eigentümers, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.

 

(2)

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte bzw. der dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte an die Stelle des Eigentümers. Insoweit gelten die satzungsrechtlichen Regelungen statt für den Grundstückseigentümer für den Erbbauberechtigten bzw. den Nutzungsberechtigten. Nutzer sind die in § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21.09.1994 (BGBl. IS. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts nach der weiteren Maßgabe des § 8 Abs. 2 S. 6 KAG. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

 

(3)

Abgabeschuldner (Zahlungspflichtiger) für die nach dieser Satzung erhobenen Gebühren und Kostenersatz ist der Grundstückseigentümer; Abs. 2 gilt entsprechend. Der Verband ist berechtigt, auch denjenigen zur Zahlung der Gebühr heran zu ziehen, der die öffentliche Anlage zur mobilen Abwasserbeseitigung in Anspruch nimmt, ohne Grundstückeigentümer zu sein.

 

(4)

Mehrere Zahlungspflichtige für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3 Begriffsbestimmungen

 

(1)

Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gilt das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Flächen aufgebracht zu werden, sowie Jauche und Gülle.

 

(2)

Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. Niederschlagswasser ist kein Abwasser im Sinne dieser Satzung.

 

(3)

Drainagewasser bezeichnet das Ableiten von unerwünschtem Grundwasser in Leitungen.
Drainagewasser ist kein Abwasser im Sinne dieser Satzung.

 

(4)

Zu der öffentlichen mobilen Abwasserbeseitigungsanlage gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nichtseparierter Klärschlamm aus Kleinkläranlagen, außerhalb des zu entsorgenden Grundstücks.

 

(5)

Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind die gesamten Einrichtungen eines Grundstücks, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Dazu gehören insbesondere abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen. Sie sind Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

 

(6)

In abflusslosen Sammelgruben wird das auf dem Grundstück anfallende Abwasser gesammelt, um es für den Verband zur Entsorgung bereit zu stellen.

 

(7)

Kleinkläranlagen sind Abwasserbehandlungsanlagen. Sie bedürfen zu Ihrer Genehmigung eine wasserrechtliche Erlaubnis der zuständigen unteren Wasserbehörde.

Nicht separierter Klärschlamm ist das, in der mechanischen Vorbehandlungsstufe der Kleinkläranlage mit dem Abwasser und den Feststoffen vorliegende Gemisch, das im Sinne der Nr. 1020 der DIN EN 1085 vom Abwasser abtrennbar ist. Nicht separierter Klärschlamm ist kein Klärschlamm im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Klärschlammverordnung (AbfKlärV), sondern unbehandelter Fäkalschlamm.

 

 

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Jeder Eigentümer eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks welches nach § 1 Abs.2 an die öffentliche mobile Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist, ist vorbehaltlich der Einleitungsverbote und Einleitbeschränkungen gemäß §11 der Abwasserbeseitigungssatzung des Verbandes in der jeweils gültigen Fassung berechtigt, von dem Verband die Entsorgung seiner abflusslosen Sammelgrube bzw. die Entsorgung von nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen zu verlangen (Anschlussrecht).

 

(2)

Das Anschlussrecht erstreckt sich auf solche Grundstücke, die nicht durch eine betriebsfertige und aufnahmefähige zentrale öffentliche Entwässerungsanlage erschlossen sind.

 

(3)

Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht den Anforderungen der Einleitbedingungen gemäß §11 der Abwasserbeseitigungssatzung des Verbandes in der jeweils geltenden Fassung entspricht oder aus technischen Gründen oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht ohne weiteres vom Verband übernommen werden kann.

Gleiches gilt ebenfalls für Stoffe die geeignet sind, die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Personen zu verletzen oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.

 

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)

Jeder gemäß § 4 zum Anschluss Berechtigte, auf dessen Grundstück Abwasser anfällt, hat vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung die Pflicht, die Entsorgung seines Grundstücks durch den Verband vornehmen zu lassen und sich der öffentlichen mobilen Abwasserbeseitigung zu unterwerfen, wenn es nicht durch eine betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und der Grundstücksanschluss betriebsfertig hergestellt ist (Anschlusszwang). Der Anfall von Abwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit einem Gebäude für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist. Dabei ist die Grundstücksentwässerungsanlage so herzurichten, dass eine Übernahme und Abfuhr des Abwassers bzw. des nicht separierten Klärschlammes problemlos an der Grundstücksgrenze möglich ist.

 

(2)

Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude zum vorübergehenden oder dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes dieser Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baues ausgeführt sein.

 

(3)

Auf allen Grundstücken die über eine abflusslose Sammelgrube verfügen und die der öffentlichen Anschluss- und Entsorgungspflicht unterliegen, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser dem Verband zur Entsorgung zu überlassen (Benutzungszwang).

 

(4)

Die Entsorgung der abflusslosen Sammelgrube bzw. Kleinkläranlage umfasst die Entleerung der Anlage, die Abfuhr und die Behandlung der Inhalte auf der Kläranlage des Verbandes.

 

(5)

Von der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung kann der Verband den Verpflichteten auf Antrag ganz oder zum Teil befreien, wenn dem Grundstückseigentümer der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Inanspruchnahme der öffentlichen mobilen Abwasserbeseitigungsanlage, an der dauerhaften Entsorgungssicherheit oder an der öffentlichen Gesundheitspflege nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Verband einzureichen. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

 

 

 

§ 6 Anschluss

(1)

Jedes Grundstück ist an die öffentliche mobile Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen. Über Ausnahmen entscheidet der Verband. Die jeweilige Anlage muss nach den anerkannten Regeln der Technik und den besonderen Forderungen des Bau- und Wasserrechtes hergestellt, betrieben und unterhalten werden. Ihr Zustand muss ein sicheres und gefahrloses Entsorgen gewährleisten.

Mehrere Grundstücke können eine gemeinsame abflusslose Sammelgrube oder Kleinkläranlage nutzen. Dies setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Erhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert haben.

 

(2)

Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage obliegt dem Grundstückseigentümer.

 

§ 7 Grundstücksentwässerungsanlage

(1)

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, jedes Grundstück, das gemäß dieser Satzung der mobilen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage unterliegt, eine Grundstücksentwässerungsanlage auf dem Grundstück nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere den Forderungen des Bau- und Wasserrechts sowie nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben.

 

(2)
Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den verbindenden Rohrleitungen, die aus dem Gebäude heraus führen und der Sammelgrube bzw. der Kleinkläranlage auf dem Grundstück zulaufen. Abflusslose Sammelgruben müssen über ein Mindestvolumen von 4 m³ verfügen. Dieses erhöht sich bei mehr als 2 Einwohnern um mindestens 2 m³ je weiteren angeschlossenen Einwohner.

 

(3)

Die Sammelgrube bzw. Kleinkläranlage ist auf dem zu entsorgenden Grundstück so zu errichten, dass die Abfuhr der Inhaltstoffe problemlos möglich ist. Dazu ist eine Ansaugleitung DN 100 von der abflusslosen Sammelgrube bzw. der Kleinkläranlage bis zur Grundstücksgrenze (Straßenseite) zu führen. Die Ansaugleitung endet mit einer Kardan-Kupplung (Perrot-Kupplung) mit Blinddeckel.

 

(4)

Ist keine Ansaugleitung bis zur Grundstücksgrenze verlegt, so erfolgt in Ausnahmefällen die Entsorgung direkt an der Grundstücksentwässerungsanlage. Diese muss frei zugänglich sein und über eine verkehrssichere Zuwegung für die Entsorgungsfahrzeuge erreichbar sein. Die Abdeckung muss dauerhaft, verkehrssicher und so beschaffen sein, dass sie durch eine Person geöffnet werden kann.

 

 

 

(5)

Neu zu errichtende abflusslose Sammelgruben sind im Rahmen des Brandenburgischen Bauordnungsrechtes von der zuständigen Bauordnungsbehörde unter Beachtung der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde genehmigungspflichtig. Die Errichtung einer Kleinkläranlage bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde.

 

(6)

Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch den Verband in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Die Abnahme befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.

 

(7)

Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der Verband fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

 

(8)

Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen i. S. d. § 6 Abs. 1, so hat der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Verbandes dies auf eigene Kosten anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen.

 

(9)

Abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen dürfen nicht mehr betrieben werden wenn die Möglichkeit geschaffen ist, das Grundstück an eine zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage anzuschließen.

 

(10)

Erlischt die wasserrechtliche Erlaubnis zur Betreibung einer Kleinkläranlage und besteht für das Grundstück keine Möglichkeit zur zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung, so ist der Ablauf dieser Anlage zu verschließen und sie ist als abflusslose Sammelgrube weiter zu betreiben, soweit das Fassungsvermögen dies erlaubt. Anderenfalls ist eine dichte abflusslose Sammelgrube in entsprechender Größe zu errichten (siehe Abs.2).

 

(11)

Die Entsorgung einer abflusslosen Sammelgrube hat nach deren Kapazität und nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften, jedoch mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Die Entsorgung des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen hat entsprechend des Ergebnisses der Wartung zu erfolgen.

 

(12)

Der aus der abflusslosen Sammelgrube oder Kleinkläranlage entnommene Inhalt geht mit der Übernahme in das Transportfahrzeug in das Eigentum des Verbandes über. Der Verband ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen. Aufgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.

 

(13)

Bereits bestehende und noch nicht auf Dichtigkeit geprüfte Grundstücksentwässerungs-anlagen sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten gemäß DIN EN 1610 bzw. DIN 1986 Teil 30 durch einen nachgewiesenen Sachkundigen auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Die Dichtigkeitsprüfung ist in Abständen von 20 Jahren zu wiederholen.

Die Bescheinigung der Dichtigkeit der Grundstücksentwässerungsanlage ist vom Grundstückseigentümer aufzubewahren und dem Verband auf Verlangen vorzulegen.

 

 

§ 8 Betrieb von Vorbehandlungsanlagen

(1)
Fällt auf dem Grundstück Abwasser an, das nicht häusliches Abwasser ist und/oder sich in seinen Inhaltsstoffen von diesem unterscheidet, so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, eine Vorbehandlungsanlage zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten, sodass die Schädlichkeit des Abwassers unter Beachtung und Anwendung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Abwassertechnik so gering wie möglich gehalten wird.

 

(2)
Die Einleitungsbedingungen gemäß § 11 der Abwasserbeseitigungssatzung (Maximaleinleitwerte für Abwasser) gelten für das behandelte Abwasser. Es sind Probenahmemöglichkeiten vorzusehen.

(3)

Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Öle, Fette und andere Leichtflüssigkeiten, insbesondere Benzin und Benzol, anfallen oder gelagert werden, oder auf dem sich Garagen, mehrgeschossige Stellplätze oder Waschplätze für Kraftfahrzeuge befinden, hat Vorrichtungen zur Rückhaltung dieser Stoffe gemäß DIN 1986 zu schaffen.

 

(4)

Der Einbau, die Größe und der Betrieb dieser Abscheider bestimmen sich für Benzinabscheider nach der DIN 1999, für Fettabscheider nach der DIN 4040 und für Heizölabscheider nach der DIN 4043.

 

(5)

Die in der Vorbehandlungsanlage anfallenden Leichtstoffe, Feststoffe oder Schlämme sind rechtzeitig und regelmäßig ordnungsgemäß zu entsorgen. Über die Entsorgung ist ein Nachweis zu führen. Dieser ist 3 Jahre aufzubewahren.

 

(6)

Der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrollen zu gewährleisten, dass die Einleitwerte entsprechend der Satzung eingehalten werden und die von der Einleitung ausgenommenen Stoffe nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangen. Über die Eigenkontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen.

Der Verband kann verlangen, dass vom Grundstückseigentümer namentlich eine Person benannt wird, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlage und die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist.

 

 

§ 9 Einleitungsbedingungen

(1)

Für die Benutzung der öffentlichen mobilen Abwasserbeseitigungsanlage gelten die Einleitungsbedingungen nach §11 der Abwasserbeseitigungssatzung des Verbandes in der jeweils geltenden Fassung.

 

§  10 Auskunfts- und Benachrichtigungspflicht; Betretungsrecht

(1)

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Verband das Vorhandensein von abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage geltenden baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

 

(2)

Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, dies dem Verband mitzuteilen.

 

(3)

Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein.

 

(4)

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Verband alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

 

(5)

Die Dienstkräfte und die Beauftragten des Verbandes sind berechtigt und befugt, die den Bestimmungen dieser Satzung unterliegenden Grundstücke bei Verdacht der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu betreten und die Grundstücksentwässerungsanlage zu überprüfen, soweit dies zum Zwecke der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf dem Grundstück zu gewähren.

 

(6)

Der Verband ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Er bestimmt die Entnahmestelle sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahme. Die Kosten der Untersuchung trägt der Grundstückseigentümer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Einleitbedingungen dieser Satzung vorliegt; anderenfalls der Verband.

 

 

§  11 Entsorgungsablauf/Modalitäten

(1)

Die mobile Abwasserentsorgung erfolgt durch den Verband bzw. durch einen vom ihm bestellten Dritten.

 

(2)

Der Grundstückseigentümer zeigt die Entleerung seiner Grube oder Kleinkläranlage direkt beim Verband an. Die Entleerung erfolgt mittels Tourenplan, der separat bekannt gemacht wird. Die Anzeigepflicht beträgt mindesten 5 Werktage. Der Antrag auf Entleerung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer kontinuierlichen zyklischen Entsorgung als Dauerauftrag.

Die Einrichtung eines Dauerauftrages zur Entsorgung seiner Grundstücksentwässerungs-anlage befreit den Grundstückseigentümer nicht von der Kontrollpflicht. Der Verband haftet nicht für Rückstauschäden.

 

(3)

Die Höhendifferenz zwischen Stellplatz des Entsorgungsfahrzeuges und dem Boden der abflusslosen Sammelgrube oder Kleinkläranlage darf maximal 4 m betragen.

Bei Überschreitung dieser Höhendifferenz hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten eine Hebeeinrichtung zu installieren.

 

(4)

Verfügt das Grundstück nicht über einen Ansaugstutzen mit Sammelleitung zur Entleerung des Inhaltes der Grundstücksentwässerungsanlage an der straßenseitigen Grundstücksgrenze, so wird eine zusätzlich Gebühr für den Mehraufwand erhoben.

 

(5)

Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig i.S.d. Abs.2 Satz 3 oder wird eine Notentsorgung durch versäumte Anmeldung oder Füllstandskontrolle erforderlich, so werden hierfür zusätzliche Kosten erhoben.

 

(6)

Hat der Grundstückseigentümer einen Dauerauftrag zur Entsorgung seiner Sammelgrube ausgelöst und versäumt er es die Abfuhr rechtzeitig abzusagen, obwohl in dem Zeitraum keine Fäkalien angefallen sind, so hat er die Kosten einer Leerfahrt zu tragen.

 

(7)

Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplanes kann der Verband das Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben entleeren. Dies gilt auch, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern, oder die Voraussetzung für eine Entsorgung vorliegt und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt.

 

(8)

Bei freilaufenden unbeaufsichtigten Hunden oder anderen gefährlichen Tieren erfolgt keine Entsorgung. Dadurch entstehende Schäden oder Mehrkosten sind vom Verursacher zu tragen.

 

(9)

Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer die ungehinderte Zufahrt zur Entsorgung seiner Sammelgrube oder Kleinkläranlage zu gewährleisten sowie das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung zu ermöglichen. Die Zufahrt muss über eine in straßenverkehrsrechtlicher und fahrzeugtechnischer Hinsicht über eine ausreichende Breite und Befahrbarkeit verfügen. Dazu zählt auch die erforderliche Schnee- und Eisbeseitigung sowie das Abstumpfen der für die Entsorgung benötigten Bereiche bei überfrierender Nässe oder Glätte.

 

 

§ 12 Gebühren und Kostenersatz

Die Höhe der Gebühren und den Kostenersatz für zusätzliche Leistungen regelt die Gebührensatzung zur Fäkalentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland.

§ 13 Haftung

(1)

Der Grundstückseigentümer hat für einen ordnungsgemäßen Zustand und eine vorschriftsmäßige Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Er haftet dem Verband für alle schuldhaft verursachten Schäden und Nachteile, insbesondere die dem Verband infolge des mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung entstehen. Er hat den Verband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund derartiger Schäden gegen ihn geltend gemacht werden.

 

(2)

Weitergehende Haftungsverpflichtungen aufgrund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bleiben unberührt.

 

(3)

Kommt der Grundstückseigentümer seiner Verantwortung aus dieser Satzung nicht nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zu Ersatz verpflichtet. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 

(4)

Kann die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage wegen Betriebsstörung, aufgrund unzureichender Zufahrtsbreite und/oder mangelnder Befahrbarkeit zu den Anlagen der Grundstücksentwässerungsanlage, unabwendbaren Naturereignissen, insbesondere höhere Gewalt, Hochwasser, extreme Witterungsbedingungen oder ähnliche Gründe, Streik oder wegen behördlicher Anordnungen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr.

 

(5)

Der Verband haftet für etwaige Schäden, die unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen sind, für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur dann, wenn eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft verletzt wird oder der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

 

 

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 5 Abs. 1 ein Grundstück nicht ordnungsgemäß durch den Verband entsorgen lässt,

2. § 5 Abs. 3 nicht das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser dem Verband übergibt,

3. § 6 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften herstellt, erneuert, verändert, unterhält und betreibt,

4. § 7 Abs. 2 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht mit einer Ansaugleitung mit Kardan-Kupplung, die an der Grundstücksgrenze endet versehen hat,

5. § 7 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage oder Teile dieser vor der Abnahme in Betrieb nimmt,

6. § 7 Abs. 7 die Grundstücksentwässerungsanlage trotz Auflage nicht in einen eiwandfreien betriebsfähigen Zustand versetzt,

7. § 7 Abs. 9 die Kleinkläranlage weiter betreibt, obwohl die wasserrechtliche Erlaubnis abgelaufen ist,

8. § 7 Abs. 10 die Entsorgung der abflusslosen Sammelgrube nicht mindestens einmal jährlich durchführen lässt,

9. § 7 Abs. 12 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht auf Dichtigkeit prüfen lässt,

10. § 8 Abs. 1 keine Vorbehandlungsanlage errichtet und betreibt, obwohl das Abwasser

von seinen Inhaltsstoffen her dies erfordert,

11. § 8 Abs. 3 keinen Leichtflüssigkeitsabscheider errichtet und betreibt,

12. § 9 Abs. 1 Abwasser einleitet, das nach dieser Satzung nicht eingeleitet werden darf,

13. § 10 Abs. 1 abflusslose Sammelgruben oder Kleinkläranlagen ohne Anzeige errichtet,

14. § 10 Abs. 2 den Verband nicht über einen Eigentümerwechsel informiert,

15. § 10 Abs. 5 den Mitarbeitern des Verbandes nicht ungehindert Zugang zu den Grundstücksentwässerungsanlagen gewährt,

16. § 11 Abs. 4 Entleerungen nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt,

17. § 11 Abs. 9 die ungehinderte Zufahrt zur Entsorgung seiner Grundstücksentwäs-serungsanlage nicht gewährleistet.

 

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen. Reicht das dazu zulässige Höchstmaß nicht aus, kann es überschritten werden.

 

(3)

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorsteher.

 

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

 

 

 

Beeskow, den 18.10.2017

 

 

 

 

K. Günther

Verbandsvorsteherin

 

 

 

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die öffentliche Bekanntmachung der Neufassung der Fäkalentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland, beschlossen am 18.10.2017 durch die Verbandsversammlung mit Beschluss Nr. 16/17, wird hiermit angeordnet. Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg enthalten sind oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

 

Beeskow, den ……………………..

 

DS

Günther

Verbandsvorsteherin