Abwasserbeseitigungssatzung des
Wasser- und Abwasserzweckverbandes
Beeskow und Umland

 

Aufgrund der §§ 3, 5 und 15 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) i. d. F. vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl. I S. 74), der §§ 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I S. 194) und des § 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 08.12.2004 (GVBl. I 2005 S. 50) hat die Verbandsversammlung am 13.12.2007 folgende Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung und am 11.06.2015 die 1. Satzung zur Änderung der Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland beschlossen:

 

§ 1
Allgemeines

(1)

Der Zweckverband betreibt nach Maßgabe dieser Satzung eine selbständige öffentliche Einrichtung zur leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung (nachfolgend zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage genannt).

(2)

Der Zweckverband kann sich zur Durchführung der Aufgabe ganz oder teilweise eines Dritten bedienen.

(3)

Die Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen erfolgt nach Maßgabe einer gesonderten Satzung.

(4)

Art, Lage und Umfang der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Verbesserung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt der Zweckverband im Rahmen der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz desselben Eigentümers, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(2)

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte bzw. der dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte an die Stelle des Eigentümers. Insoweit gelten die satzungsrechtlichen Regelungen statt für den Grundstückseigentümer für den Erbbauberechtigten bzw. den Nutzungsberechtigten.

(3)

Abwasser im Sinne dieser Satzung und der Satzungen die hierauf Bezug nehmen ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser. Nicht als Abwasser gilt das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Flächen aufgebracht zu werden, sowie Jauche und Gülle. Niederschlagswasser gilt nicht als Abwasser.

(4)

Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.

(5)

Zu der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehören alle vom Zweckverband selbst oder von Dritten hergestellten und betriebenen Anlagen, denen sich der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung bedient. Dies sind Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen, insbesondere Sammel- und Verbindungsleitungen, Pumpwerke, Kläranlagen, Klärschlammbehandlungsanlagen. Die Grundstücksanschlüsse sind Teil der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage. Wird die Abwasserbeseitigung mittels Druckentwässerung durchgeführt, so gehören alle notwendigen Anlagenteile wie Druckentwässerungsschacht und Pumpwerk zur zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage auch dann, wenn sich Teile davon auf Privatgrundstücken befinden, da sie technisch notwendige Bestandteile der Abwasserbeseitigungsanlage sind.

(6)

Der Grundstücksanschluss umfasst die Anschlussleitung abzweigend von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grundstücksgrenze. Bei hintereinander liegenden Grundstücken endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des ersten der Einrichtung zugewandten Grundstücks.

(7)

Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vorbehaltlich der Regelung in Abs. 5 Satz 4 die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück bis zum Grundstücksanschluss dienen.

 

§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Jeder Eigentümer eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von dem Zweckverband den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage zur Abwasserbeseitigung zu verlangen (Anschlussrecht).

(2)

Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine betriebsfertige und aufnahmefähige zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage erschlossen werden. Dies ist insbesondere der Fall bei Grundstücken, die an einer Straße mit einer betriebsfertigen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage anliegen oder einen gesicherten Zugang zu einer solchen haben. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage hergestellt oder eine bestehende zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage geändert wird.

(3)

Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage aus technischen, betrieblichen, topographischen oder ähnlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, besondere Maßnahmen erfordert oder besondere Aufwendungen oder Kosten verursacht, kann der Zweckverband den Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Bau und Betrieb verbundenen Mehraufwendungen zu tragen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Es besteht kein Anschlussrecht, soweit der Zweckverband von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.

(4)

Nach der betriebsfertigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung hat der Grundstückseigentümer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage nach den allgemeinen Einleitungsbedingungen einzuleiten (Benutzungsrecht).

 

§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung die Pflicht, dieses Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und der Grundstücksanschluss betriebsfertig hergestellt ist (Anschlusszwang). Der Anfall von Abwasser ist insbesondere anzunehmen, sobald das Grundstück mit einem Gebäude für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist.

(2)

Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude zum vorübergehenden oder dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes dieser Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baues ausgeführt sein. Wird die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage nachträglich für Grundstücke errichtet, auf denen bereits Abwasser anfällt, so ist das Grundstück innerhalb von acht Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung oder entsprechender Mitteilung an den Grundstückseigentümer an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen.

(3)

Sowohl der Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von Abwasser dürfen nur nach Genehmigung durch den Zweckverband erfolgen.

(4)

Der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang).

(5)

Von der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung kann der Zweckverband den Verpflichteten auf Antrag ganz oder zum Teil befreien, wenn dem Grundstückseigentümer der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage, an der dauerhaften Entsorgungssicherheit oder an der öffentlichen Gesundheitspflege nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

§ 5
Anschluss

(1)

Jedes Grundstück ist gesondert und unmittelbar, d. h. ohne Benutzung der Anlagen eines Nachbargrundstücks, an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen. Über Ausnahmen entscheidet der Zweckverband. Soll ein Hinterliegergrundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden so setzt dies voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Erhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert haben.

(2)

Art, Zahl, Nennweite und Lage der Grundstücksanschlussleitung sowie deren Änderung und die Anordnung des Revisionsschachtes bestimmt der Zweckverband nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seines berechtigten Interesses. Die Grundstücksanschlussleitung wird vom Zweckverband hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt. Jedes Grundstück erhält grundsätzlich nur eine Grundstücksanschlussleitung. Auf Antrag kann der Zweckverband weitere Grundstücksanschlussleitungen genehmigen. Die Kosten für weitere Grundstücksanschlussleitungen trägt der Grundstückseigentümer.

(3)

Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstück obliegt dem Grundstückseigentümer.

(4)

Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ist vom Grundstückseigentümer unter Benutzung eines bei dem Zweckverband erhältlichen Vordrucks bzw. im Internet unter der Adresse www.beeskow-wasser.de veröffentlicht für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Unterlagen nicht bereits aus dem Antrag ergeben:

1. Übersichtsplan und amtlicher Lageplan neben Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers,

2. Name des Unternehmens, durch das die Grundstücksentwässerungsanlage eingerichtet oder geändert werden soll,

3. nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen, in denen auf dem Grundstück Abwasser anfällt,

4. im Falle einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks die Beschreibung des gewerblichen Betriebes mit Angaben zur Art und Menge des Abwassers sowie dessen Beschaffenheit; des weiteren Angaben zu Vorbehandlungsanlagen (Funktionsweise sowie Verbleib der Rückstände),

5. im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 2 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Anschluss zusammenhängenden Mehrkosten.

(5)

Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Grundstückseigentümer mind. sechs Wochen vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses dem Zweckverband mitzuteilen. Dieser verschließt die Anschlussleitung auf Kosten des Grundstückseigentümers, sofern dieser nicht den ordnungsgemäßen Verschluss nachweist.

 

§ 6
Grundstücksentwässerungsanlage

(1)

Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von dem Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986 und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben. Ist für das Ableiten von Abwasser in den Grundstücksanschluss kein natürliches Gefälle vorhanden oder besteht Rückstaugefahr, die durch eine Rückstaudoppelvorrichtung nicht sicher beseitigt werden kann, so muss eine Hebeanlage eingebaut werden.

(2)

Vor der Einbindung der Grundstücksentwässerungsanlage in den Grundstücksanschluss ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Der Zweckverband kann in begründeten Fällen verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Ist durch die Art der Bebauung oder aus sonstigen zwingenden Gründen die Errichtung des Kontrollschachtes auf dem Grundstück des Anschlussnehmers nicht möglich, so ist gegebenenfalls eine Kontrollöffnung innerhalb des Gebäudes einzubauen, bzw. ist der Kontrollschacht im öffentlichen Raum anzuordnen.

(3)

Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen der Leitung bis zum Revisionsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben muss sach- und fachgerecht erfolgen. Die erste Reinigungsöffnung ist, wenn dies die Lage der baulichen Anlage zulässt, in einem Kontrollschacht auf dem Grundstück unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze vorzusehen, sonst in einer geeigneten Form innerhalb des Gebäudes unterzubringen.

(4)

Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch den Zweckverband in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Die Abnahme befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.

(5)

Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der Zweckverband fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

(6)

Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen i. S. d. Abs. 1, so hat der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Zweckverbandes dies auf eigene Kosten anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage das erforderlich machen. Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Zweckverband. § 5 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

 

§ 7
Betrieb von Vorbehandlungsanlagen

(1)
Fällt auf dem Grundstück Abwasser an, dass nicht häusliches Abwasser ist und sich in

seinen Inhaltsstoffen von diesem unterscheidet, so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, eine Vorbehandlungsanlage zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten, sodass die Schädlichkeit des Abwassers unter Beachtung und Anwendung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Abwassertechnik so gering wie möglich gehalten wird.

(2)
Die Einleitungsbedingungen gem. § 11 sowie der Anlage 1 zu dieser Satzung (Maximaleinleitwerte für Abwasser) gelten für das behandelte Abwasser. Es sind Probenahmemöglichkeiten vorzusehen.

(3)

Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Öle, Fette und andere Leichtflüssigkeiten, insbesondere Benzin und Benzol, anfallen oder gelagert werden, oder auf dem sich Garagen, mehrgeschossige Stellplätze oder Waschplätze für Kraftfahrzeuge befinden, hat Vorrichtungen zur Rückhaltung dieser Stoffe gemäß DIN 1986 zu schaffen.

(4)

Der Einbau, die Größe und der Betrieb dieser Abscheider bestimmen sich für Benzinabscheider nach der DIN 1999, für Fettabscheider nach der DIN 4040 und für Heizölabscheider nach der DIN 4043.

(5)

Die in der Vorbehandlungsanlage anfallenden Leichtstoffe, Feststoffe oder Schlämme sind rechtzeitig und regelmäßig ordnungsgemäß zu entsorgen. Über die Entsorgung ist ein Nachweis zu führen. Dieser ist 3 Jahre aufzubewahren.

(6)

Der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrollen zu gewährleisten, dass die Einleitwerte entsprechend der Satzung eingehalten werden und die von der Einleitung ausgenommenen Stoffe nicht in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangen. Über die Eigenkontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen. Der Zweckverband kann verlangen, dass vom Grundstückseigentümer namentlich eine Person benannt wird, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlage und die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist.

(7)

Wird Abwasser entgegen den Vorschriften eingeleitet, ist der Zweckverband jederzeit berechtigt, die Einleitung vorübergehend zu untersagen. Die Ausübung des Benutzungsrechtes kann auch untersagt werden, wenn der Benutzungsberechtigte wiederholt gegen Bestimmungen der Satzung verstoßen hat. Die weitere Ausübung des Benutzungsrechtes kann vom Nachweis der Gefahrlosigkeit des Abwassers abhängig gemacht werden.

 

§ 8
Sicherung gegen Rückstau

(1)

Die Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter dem Rückstau liegende Räume, Schächte, Schmutzwasserabläufe usw. müssen nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen gem. DIN 1986 durch den Grundstückseigentümer auf dessen Kosten gegen Rückstau gesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.

(2)

Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z. B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Abwasser mit einer automatisch arbeitenden Hebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben und dann in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage zu leiten.

 

§ 9
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsanlagen

Setzt der Zweckverband aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Druckentwässerung zur Entsorgung ein, so kann er bestimmen, dass Teile der Druckentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück zu liegen haben. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, entschädigungsfrei zu dulden, dass der Zweckverband auf seinem Grundstück ein für die Entwässerung ausreichend bemessenes Pumpwerk sowie die dazugehörige Druckleitung verlegt, betreibt, unterhält und ggf. erneuert. Bei der Wahl des Standortes des Pumpwerks sind die berechtigten Interessen des Grundstückseigentümers zu berücksichtigen.

(2)

Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpwerkes trifft der Zweckverband. Das Pumpwerk sowie die Druckleitung dürfen nicht überbaut werden.

(3)

Im Interesse einer wirtschaftlichen Abwasserentsorgung kann der Zweckverband den Anschluss von mehreren Grundstücken an ein Hauspumpwerk bestimmen.

 

§ 10
Stilllegung von Sammelgruben auf dem Grundstück

(1)

Abflusslose Sammelgruben sind außer Betrieb zu nehmen, sobald das Grundstück an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist. Sie dürfen zukünftig nicht mehr durchflossen werden.

(2)

Stillgelegte Sammelgruben sind vom Grundstückseigentümer nach den Regeln der Technik zu sichern.

 

§ 11
Einleitungsbedingungen

(1)

Für die Benutzung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gelten die in Abs. 2 bis 12 geregelten Einleitungsbedingungen. Wenn eine Einleitung nach der Indirekteinleiterverordnung genehmigt wird, treten die in der Indirekteinleiterverordnung vorgegebenen strengeren Werte und Anforderungen an die Stelle der in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Einleitungsbedingungen. Eine auf Grund der Indirekteinleiterverordnung erteilte Einleitungsgenehmigung ersetzt im Übrigen nicht die Einleitungsgenehmigung nach dieser Satzung. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, eine Ausfertigung des Antrages nach der Indirekteinleiterverordnung sowie die Entscheidung über den Antrag dem Zweckverband auszuhändigen. Die Entscheidung über den Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang zur Kenntnis zu bringen.

(2)

Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.

(3)

In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen Niederschlagswasser, Grund- und Dränagewasser sowie unbelastetes Kühlwasser nicht in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden.

(4)

In die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage dürfen solche Stoffe nicht eingeleitet werden, die die Kanalisation verstopfen oder zu Ablagerungen führen,

giftige, übelriechende und explodierende Dämpfe oder Gase bilden,

Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen sowie

die Abwasserreinigung oder die Schlammbeseitigung erschweren.

 

Hierzu gehören insbesondere folgende Stoffe:

 

Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Borsten, Lederreste,

Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u. ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden),

Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige oder später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen,

Jauche, Gülle, Mist, Katzenstreu, Silagesickersaft, Blut und Molke,

Kaltreiniger, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern,

Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette, einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers,

Säuren und Laugen (zulässiger pH-Bereich 6,5 bis 9,5), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie Salze, Carbide, die Acetylen bilden, toxische Stoffe.

 

Falls Stoffe in dieser Art in ganz geringer Konzentration anfallen und dabei die in Anlage 1 genannten Einleitungswerte nicht überschritten werden, gilt das Einleitverbot nicht, das Verdünnungs- und Vermischungsverbot nach Abs. 9 bleibt von dieser Regelung unberührt.

(5)

Für das Einleiten von Abwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(6)

Abwasser – insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) – darf, abgesehen von den übrigen Begrenzungen des Benutzungsrechtes, nur eingeleitet werden, wenn es in der Stichprobe die zulässigen Einleitungswerte nicht überschreitet. Detaillierte Angaben enthält die Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(7)

Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten wie z. B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mit abgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzubauen und zu benutzen. Die Abscheider müssen in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf entsorgt werden. Der Zweckverband kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung gemäß DIN 1999 – Betreiben von Abscheidern – verlangen.

(8)

Der Zweckverband kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet wird oder wenn Art und Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem Zweckverband auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe bzw. Konzentration enthält, die unter das Einleitungsverbot fallen. Dazu ist dem Zweckverband eine qualifizierte Stichprobe vorzulegen. Sie umfasst mindestens fünf Stichproben, die – in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen – gemischt werden. Die Mischprobe ist nicht bei den Parametern Temperatur und pH-Wert anzuwenden. Bei der Einleitung sind die in Anlage 1 genannten Grenzwerte einzuhalten. Der Grenzwert gilt auch dann als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen den Grenzwert nicht überschreiten und kein Einzelergebnis den Grenzwert um mehr als 100 % übersteigt. Dabei bleiben Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, unberücksichtigt. Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils gültigen Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V. Berlin auszuführen.

(9)

Höhere Einleitungswerte können im Einzelfall nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die schädlichen Stoffe und Eigenschaften von Abwasser innerhalb dieser Grenzen für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage, die bei ihnen beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlung vertretbar sind. Niedrigere als die aufgeführten Einleitungswerte und Frachtbegrenzungen können im Einzelfall festgesetzt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten scheint, um eine Gefährdung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen oder der beschäftigten Personen zu vermeiden sowie die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Abwasseranlage sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten. Das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, die die geringeren Einleitungswerte überschreiten, fällt im Geltungsbereich der Anordnung unter das Einleitungsverbot nach Abs. 6.

(10)

Es ist unzulässig, entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik Abwasser zu verdünnen oder zu vermischen, um Einleitungswerte zu umgehen oder die Einleitungswerte zu erreichen. Dies gilt nicht in Bezug auf den Parameter Temperatur.

(11)

Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Abwasser nicht den Anforderungen gemäß den vorstehenden Regelungen entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen zu errichten und geeignete Rückhaltungsmaßnahmen zu ergreifen.

(12)

Werden von dem Grundstück Stoffe und Abwasser i. S. d. Abs. 4 bis 6 unzulässiger Weise in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet, ist der Zweckverband berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers die dadurch entstandenen Schäden an der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Abwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.

 

§ 12
Gebührenerhebung

Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe einer gesonderten Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage.

 

§  13
Auskunfts- und Benachrichtigungspflicht; Betretungsrecht

(1)

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Zweckverband auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen zu erteilen.

(2)

Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein. Die Grundstückseigentümer haben den Zweckverband unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

 

1. der Betrieb ihrer Grundstücksentwässerungsanlagen oder sonstigen Anlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),

2. Stoffe in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 8 nicht entsprechen,

3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,

4. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und/oder Benutzungsrechts entfallen.

(3)

Die Dienstkräfte und die mit Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke jederzeit zu betreten, soweit dies zum Zwecke der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren.

(4)

Der Verband ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Er bestimmt die Entnahmestelle sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahme. Die Kosten der Untersuchung trägt der Grundstückseigentümer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Einleitbedingungen dieser Satzung vorliegt; anderenfalls der Zweckverband.

 

§ 14
Haftung

(1)

Der Grundstückseigentümer hat für einen ordnungsgemäßen Zustand und eine vorschriftsmäßige Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Er haftet dem Zweckverband für alle schuldhaft verursachten Schäden und Nachteile, insbesondere die dem Zweckverband infolge des mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. Er hat den Zweckverband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund derartiger Schäden gegen ihn geltend gemacht werden.

(2)

Weitergehende Haftungsverpflichtungen aufgrund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bleiben unberührt.

(3)

Der Zweckverband haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Er haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. Ebenfalls haftet er nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage entstehen, es sei denn, dass Beauftragte des Zweckverbandes ohne betriebliche Notwendigkeit diese Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

 

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 ein Grundstück nicht ordnungsgemäß an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage anschließt,

2. § 4 Abs. 3 den Anschluss eines Grundstücks oder die Zuführung von Abwasser ohne Genehmigung vornimmt,

3. § 4 Abs. 4 Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zuführt,

4. § 6 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V. Berlin herstellt, unterhält und betreibt,

5. § 6 Abs. 4 die Grundstücksentwässerungsanlage oder Teile dieser vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt,

6. § 11 Abs. 1 Abwasser einleitet, das nach dieser Satzung nicht eingeleitet werden darf,

7. § 11 Abs. 2 Abwasser anders als über die Grundstücksentwässerungsanlage einleitet,

8. § 11 Abs. 3 Niederschlagswasser, Grund-, Dränage- oder Kühlwasser in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage einleitet,

9. § 11 Abs. 4 Abfälle und die in dieser Bestimmung weiter genannten Stoffe sowie Kondensate ohne Genehmigung in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage einleitet,

10. § 11 Abs. 6 Abwasser einleitet, das einen dort niedergelegten oder nach § 11 Abs. 9 gesondert festgelegten Einleitungsgrenzwert überschreitet,

11. § 11 Abs. 10 Abwasser zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte verdünnt oder vermischt,

12. § 11 Abs. 11 keine geeigneten Vorbehandlungsanlagen erstellt oder geeignete Rückhaltungsmaßnahmen ergreift,

13. § 13 Abs. 1 trotz eines Verlangens die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,

14. § 13 Abs. 2 seiner Benachrichtigungspflicht nicht nachkommt,

15. § 13 Abs. 3 den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten des Grundstücks nicht duldet.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen. Reicht das dazu zulässige Höchstmaß nicht aus, kann es überschritten werden.

(3)

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorsteher.

 

§ 16
Anordnung für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1)

Der Verband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2)

Für den Fall, dass Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie ver-stoßen wird, kann nach den §§ 13 bis 23 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 in seiner jeweils gültigen Fassung, in Verbin-dung mit den §§ 15 bis 25 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 18. Dezember 1991 in seiner jeweils gültigen Fassung, durch die zuständige Behörde ein Zwangsgeld bis zu 50.000,- € angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.

(3)

Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvor-nahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.

(4)

Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.

 

§ 17
Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN-Normen)

DIN-Normen, auf die in dieser Satzung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

 

§ 18
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die

Abwasserbeseitigungssatzung vom 17.11.2004 außer Kraft.

 

Diese 1. Satzung zur Änderung der Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung des

Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland tritt am Tage nach ihrer

Bekanntmachung in Kraft.

 

Beeskow, ………………………………….

 

 

Günther

Verbandsvorsteherin

 

 

Anlage 1 zur Abwasserbeseitigungssatzung

 

Maximalwerte für Abwassereinleitungen

 

(1)

Für das Einleiten von Abwasser in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelten, soweit es nicht durch wasserrechtliche Vorschriften weitergehend eingeschränkt ist, die folgenden Einleitgrenzwerte in der nicht abgesetzten Stichprobe:

 

Allgemeine Werte:

a) Temperatur 35 °C

b) pH-Wert 6,5 – 9,5

c) absetzbare Stoffe 10 ml nach 0,5 Std. Absetzzeit
abfiltrierbare Stoffe 200 mg/l
CSB 1000 mg/l

BSB5 500 mg/l

 

2. Verseifbare Öle und Fette 100 mg/l

 

3. Kohlenwasserstoffe

a) direkt abscheidbar DIN 1999 (Abscheider für Leichtflüssigkeiten beachten)

b) gesamt (gem. DIN 38409 H18) 20 mg/l

 

4. Organische Lösungsmittel

halogenierte Kohlenwasserstoffe

(berechnet als organisch gebundenes Halogen) 5 mg/l

 

5. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)

a) Arsen (As) 0,05 mg/l

b) Blei (Pb) 0,30 mg/l

c) Cadmium (Cd) 0,10 mg/l

d) Chrom ges. (Cr) 0,30 mg/l

e) Kupfer (Cu) 0,50 mg/l

f) Nickel (Ni) 0,50 mg/l

g) Quecksilber (Hg) 0,01 mg/l

h) Selen (Se) 1,00 mg/l

i) Zink (Zn) 2,00 mg/l

j) Cobalt (Co) 0,10 mg/l

k) Silber (Ag) 2,00 mg/l

l) Phosphor ges. (P) 6,50 mg/l

 

6. Anorganische Stoffe (gelöst)

a) Ammonium (NH4) 50,00 mg/l

b) Cyanid, leicht freisetzbar (CN) 0,10 mg/l

c) Cyanid, gesamt (CN) 20,00 mg/l

d) Fluorid (F) 60,00 mg/l

e) Stickstoff gesamt (N) 75,00 mg/l

f) Sulfat (SO4) 400,00 mg/l

g) Sulfid (S) 2,00 mg/l

h) Chlorid (Cl) 800,00 mg/l

i) AOX 0,50 mg/l

 

7. Organische Stoffe

a) Wasserdampfflüchtige Phenole (C6H5OH) 75,00 mg/l

b) Farbstoffe nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufes einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht mehr gefärbt

erscheint

 

8. Spontan sauerstoffverbrauchende Stoffe nur in einer so niedrigen Konzentration,

z.B. Natriumsulfid dass keine anaeronen Verhältnisse in der zentralen öffentlichen Entwässerungsanlage auftreten

 

Für vorstehend nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitwerte im Bedarfsfall festgesetzt.

 

Die Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheitsparameter erfolgt nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammentsorgung in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen des Deutschen Institutes für Normung e. V., Berlin.

 

(2)

Werden von der Oberen Wasserbehörde Anforderungsregelungen zur Behandlung und/oder Zurückhaltung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe amtlich eingeführt, sind diese zu beachten.

 

(3)

Das zielgerichtete Verdünnen des Abwassers zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die öffentliche Bekanntmachung der am 13.12.2007 beschlossenen Abwasserbeseitigungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.

 

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Beeskow, 13.12.2007

 

 

Günther

Verbandsvorsteherin (DS)

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die öffentliche Bekanntmachung der am 11.06.2015 beschlossenen 1. Satzung zur Änderung der Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.

 

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Beeskow, 11.06.2015

 

 

Günther

Verbandsvorsteherin (DS)