Verwaltungsgebührensatzung
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland
Aufgrund des § 5 und 35 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) i. d. F. vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl. I S. 74), der §§ 8 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Brandenburg (GKG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I S. 194), der §§ 1, 2, 4,5 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2005 (GVBl. I S. 170), hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland am 26.03.2008 folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1)
Für Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umlang, nachfolgend WAZV genannt, werden nach Maßgabe dieser Satzung Kosten in Gestalt von Verwaltungsgebühren und Auslagen als Gegenleistung für eine besondere Leistung, erhoben, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Antragsteller beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.
(2)
Gebührenpflichtige Handlungen sind insbesondere die Stilllegung und
Wiederinbetriebnahme von Hausanschlüssen, die Abnahme und Verplombung von
Gartenwasserzählern und die Stellungnahme zur Errichtung einer Kleinkläranlage.
(3)
Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt von den Regelungen dieser Satzung unberührt.
§ 2
Gebührentarif
Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Gebührentarif gemäß Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3
Gebührenbemessung
(1)
Ist für den Ansatz von Gebühren im Gebührentarif ein Rahmen (durch Festsetzung eines Mindest- und Höchstsatzes) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes im Zeitpunkt der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen.
(2)
Werden gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr nach Maßgabe des Gebührentarifes zu erheben.
(3)
Wird ein Antrag auf
Vornahme einer Verwaltungstätigkeit
a. ganz oder teilweise abgelehnt oder
b. zurückgenommen, bevor der Verwaltungsakt beendet ist
so kann die Gebühr bis zu einem Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.
(4)
Wird ein Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder an eine andere Behörde weitergeleitet oder verwiesen, so wird keine Gebühr erhoben.
§ 4
Gebührenbefreiung
Gebühren werden nicht erhoben für:
1. mündliche Auskünfte
2. besondere Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist
§ 5
Auslagen
(1)
Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung des Zweckverbandes stehen und nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, sind dem Zweckverband zu erstatten, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat. Auslagen sind auch zu erstatten, wenn sie bei einer anderen, am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind.
(2)
Als Auslagen werden
insbesondere erhoben:
1. Postgebühren für Zustellung und Nachnahme.
2. Kosten für Telekommunikation
3. Kosten einer
öffentlichen Bekanntmachung
4. Entgelte, die an andere Behörden oder Personen für deren Tätigkeit im
Rahmen der
Amtshandlung und sonstigen Verwaltungstätigkeit zu entrichten sind.
5. Kosten für Fotokopien und Vervielfältigungen.
§ 6
Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Gebühr
ist verpflichtet:
1. wer eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit beantragt oder zu
ihrer
Vornahme Anlass gegeben hat;
2. wer sich zur Übernahme der Kosten gegenüber dem Verband verpflichtet hat
und
3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.
(2)
Mehrer Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Entstehung der Gebührenschuld
(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen
Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrags auf ihre Vornahme.
(2)
Die Verpflichtung zur Auslagenerstattung entsteht mit der Aufwendung des zu
erstattenden Auslagen durch den Zweckverband.
§ 8
Fälligkeit der Gebührenschuld
(1)
Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung
an den Gebührenschuldner fällig, wenn der Verband mit der Bekanntgabe keinen
anderen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2)
Die Vornahme der Verwaltungstätigkeit kann von der vorherigen Zahlung der
Kosten oder von der Zahlung eines angemessenen, durch den Zweckverband
festzusetzenden Vorschuss bis zur voraussichtlichen Gebühren- und Auslagenhöhe
abhängig gemacht werden.
(3)
Die Zahlung der Gebühr ist in bar oder auf ein Konto des Zweckverbandes
vorzunehmen.
§ 9
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung zu einem regelungsbedürftigen Tatbestand keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Brandenburg Anwendung.
§ 10
Ermäßigung, Stundung und Erlass der Verwaltungsgebühren richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO).
§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beeskow, den 26.03.2008
Günther
Verbandsvorsteherin
Anlage Gebührentarif zu § 2 der Verwaltungsgebührensatzung des
Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland
lfd. Nr. Art der Verwaltungsgebühr Trinkwasser Abwasser
netto brutto
1. Ausgabe von Satzungen kostenlos
2. Genehmigungen/Erlaubnisse aufgrund der geltenden Trinkwasserversorgungssatzung
2.1 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
für jede angefangene halbe Stunde 15,00 € 16,05 €
2.2 Antragsbearbeitung für Änderung des Grundstücksanschlusses
(z. B. Dimensionsveränderung, Umverlegung)
für jede angefangene halbe Stunde 15,00 € 16,05 €
2.3 Kaution für Standrohr 205,00 € 205,00 €
2.4 Standrohrmiete pro Tag abhängig von der Größe des Zählers
Qn 2,5 0,23 € 0,25 €
Qn 6 0,552 € 0,59 €
Qn 10 0,92 € 0,98 €
2.5 zeitweilige Stilllegung eines Hausanschlusses auf Veranlassung des
Grundstückseigentümers 45,00 € 48,15 €
2.6 Außerbetriebnahme der Anlage eines Grundstückseigentümers
wegen Zahlungsrückstände 45,00 € 48,15 €
2.7 Wiederinbetriebnahme der Anlage nach 2.6 und 2.7 45,00 € 48,15 €
2.8 Wiederinbetriebnahme der Anlage außerhalb der Dienstzeit 90,00 € 96,30 €
3. Genehmigung/Erlaubnisse aufgrund der geltenden Abwasserbeseitigungssatzung,
der Fäkalentsorgungssatzung
3.1 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
für jede angefangene halbe Stunde 15,00 €
3.2 Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage/Hausanschluss 13,00 €
3.3 Abnahme von Sonderwasserzählern (sogenannte Gartenzähler oder
Wasserzähler in Eigengewinnungsanlagen) 13,00 €
3.4 zeitweilige Stilllegung der Grundstücksentwässerungsanlage
auf Veranlassung des Grundstückseigentümers 45,00 €
3.5 Außerbetriebnahme der Anlage des Grundstückseigentümers
wegen Zahlungsrückstände 45,00 €
3.6 Wiederinbetriebnahme der Anlage nach 3.4 und 3.5 45,00 €
3.7 Bearbeitung von Anträgen zur Einleitung von Abwässern und/oder
Fäkalien, die einer gesonderten Prüfung unterliegen 25,00 – 50,00 €
3.8 Bearbeitung von Anträgen zur Errichtung einer Kleinkläranlage 15,00 €