Trinkwassergebührensatzung
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland
mit der 2. Satzung zur Änderung
Aufgrund der § 5 und 15 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) i. d. F. vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl. I S. 74), der §§ 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I S. 194), und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2005 (GVBl. I S. 170) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland am 13.12.2007 folgende Gebührensatzung für die Trinkwasserversorgung und am 04.12.2009 die 1. Änderungssatzung und am 30.11.2011 die 2. Satzung zur Änderung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1)
Der Zweckverband betreibt die Trinkwasserversorgung nach Maßgabe der Trinkwasserversorgungssatzung in der jeweils geltenden Fassung als eine selbständige öffentliche Einrichtung (öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage).
(2)
Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage (Trinkwassergebühren).
(3)
Die Trinkwassergebühren gliedern sich in Grund- und Verbrauchsgebühren.
§ 2
Gebührenmaßstab
(1)
Die Grundgebühr wird nach der Nennleistung der verwendeten Messeinrichtungen bemessen. Befinden sich auf dem Grundstück für einen Anschluss mehrere Messeinrichtungen, die nicht Unterzähler sind, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistungen der einzelnen Messeinrichtungen bemessen. Befindet sich auf dem Grundstück für einen Anschluss ein Verbundmesszähler, so wird die Grundgebühr nach der Nennleistung der größeren Messeinrichtung bemessen, Wird die Trinkwasserlieferung wegen Trinkwassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendigen Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung keine Grundgebühr erhoben.
(2)
Die Verbrauchsgebühr wird nach der von der Messeinrichtung erfassten Trinkwassermenge bemessen. Für die Ermittlung gilt § 7 Abs. 1 dieser Satzung. Berechnungseinheit ist ein Kubikmeter (m3). Die gemessene Trinkwassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter der Messeinrichtung) verlorengegangen ist. Ergibt eine Überprüfung, dass die Messeinrichtung über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist die Messeinrichtung stehen geblieben oder ist eine Messeinrichtung nicht vorhanden, so schätzt der Zweckverband den Trinkwasserverbrauch gem. § 162 Abgabenordnung.
§ 3
Gebührensatz
(1)
Die Grundgebühr beträgt netto für jeden Anschluss pro Tag bei einem Nenndurchfluss von:
max. Qn 2,5 = 0,23 €
max. Qn 6,0 = 0,552 €
max. Qn 10,0 = . 0,92 €
max. Qn 15,0 = 1,38 €
Für größere Anschlüsse als Qn 15,0 erfolgt eine Erhöhung des Gebührensatzes pro Anschluss und Tag wie folgt: Je angefangene Qn 1,0 weitere 0,092 € netto zzgl. des gültigen Mehrwertsteuersatzes.
(2)
Die Mengengebühr beträgt netto 1,24 €/m3 zzgl. des gültigen Mehrwertsteuersatzes.
§ 4
Gebührenpflichtiger
(1)
Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder sonstigem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte bzw. der sonstige dinglich Berechtigte.
(2)
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3)
Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem Tag des Wechsels auf den neuen Pflichtigen über.
§ 5
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses des Grundstückes an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage.
(2)
Die Gebührenpflicht für die Verbrauchsgebühr entsteht mit dem Tag, an dem erstmals Trinkwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage entnommen wird.
(3)
Die Gebührenpflicht für die Verbrauchsgebühr endet, sobald die Entnahme von Trinkwasser auf Dauer endet. Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr endet, sobald der Anschluss des Grundstücks von der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage getrennt wird.
§ 6
Erhebungszeitraum
(1)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)
Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ablauf des Tages, an dem das Nutzungsverhältnis endet. Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen vor Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Pflichtigen mit dem Beginn des Tages, an dem die Gebührenpflicht auf den neuen Pflichtigen übergegangen ist.
§ 7
Ermittlung des Trinkwasserverbrauchs
(1)
Die Messeinrichtungen werden von Dienstkräften des Zweckverbandes oder durch von ihm Beauftragte oder auf Verlangen des Zweckverbandes vom Gebührenpflichtigen zum Ende des Erhebungszeitraumes abgelesen. Aufgrund des hierbei festgestellten Zählerstandes wird die während des gesamten Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) verbrauchte Trinkwassermenge vom Zweckverband durch Hochrechnung taggenau zum 31.12. des Kalenderjahres ermittelt, in dem die abgelesene Trinkwasserverbrauchsmenge durch die Anzahl der Tage des Ablesezeitraums (01.01. des Kalenderjahres bis einschließlich Ablesetag) dividiert und mit der Zahl der Tage des Erhebungszeitraumes multipliziert wird. Der derart durch Hochrechnung ermittelte Zählerstand (Endwert) ist zugleich Anfangswert für die Verbrauchsabrechnung des folgenden Erhebungszeitraumes.
(2)
Der Gebührenpflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. Solange die Räume des Gebührenpflichtigen nicht zum Ablesen betreten werden können, darf der Zweckverband den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 8
Vorauszahlungen und Fälligkeit
(1)
Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(2)
Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zu erwartende Gebühr sind anteilig zum 15.04., 15.07. und 15.10. des Kalenderjahres Vorauszahlungen von jeweils einem Viertel der voraussichtlichen Gebührenschuld fällig. Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid auf der Grundlage der Berechnungsdaten des vorhergehenden Erhebungszeitraums festgesetzt. Fehlt es an solchen Berechnungsdaten, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der voraussichtlichen Gebührenschuld fest. Ist der Fälligkeitszeitpunkt einer Vorauszahlung bei der Bekanntgabe des Bescheides bereits überschritten, so wird der auf diesen Fälligkeitszeitpunkt entfallende Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 9
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Gebührenpflichtigen haben dem Zweckverband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach dieser Gebührensatzung erforderlich ist. Jeder Eigentumswechsel und jeder Wechsel des Erbbauberechtigten bzw. des dinglich zur Nutzung Berechtigten ist dem Zweckverband sowohl vom ehemaligen Eigentümer bzw. Berechtigten als auch vom neuen Eigentümer bzw. Berechtigten innerhalb von zehn Tagen schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühren beeinflussen, so hat der Gebührenpflichtige dies unverzüglich dem Zweckverband schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Dienstkräften oder mit besonderem Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes ist der Zutritt auf das Grundstück zu gewähren, um Bemessungsgrundlagen für die Gebührenerhebung festzustellen oder zu überprüfen. Die Gebührenpflichtigen haben das Betreten zu dulden.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 den Eigentumswechsel oder den Wechsel des Erbbauberechtigten bzw. des dinglich zur Nutzung Berechtigten nicht innerhalb eines Monats schriftlich dem Zweckverband anzeigt, den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten nicht duldet.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
(3)
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorsteher.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Trinkwasserbeitrags- und gebührensatzung vom 17.11.2004 außer Kraft.
Die 1. Änderung der Trinkwassergebührensatzung tritt am 01.01.2010 zur Trinkwassergebührensatzung vom 13.12.2007 in Kraft.
Diese 2. Satzung zur Änderung der Trinkwassergebührensatzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.
Beeskow, ……………………………………..
Günther
Verbandsvorsteherin
Bekanntmachungsanordnung
Die öffentliche Bekanntmachung der am 13.12.2007 beschlossenen Trinkwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.
Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
Beeskow, 13.12.2007
DS
Günther
Verbandsvorsteherin
Bekanntmachungsanordnung
Die öffentliche Bekanntmachung der am 04.12.2009 beschlossenen 1. Satzung zur Änderung der Trinkwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.
Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
Beeskow, 04.12.2009
DS
Günther
Verbandsvorsteherin
Bekanntmachungsanordnung
Die öffentliche Bekanntmachung der am 30.11.2011 beschlossenen 2. Satzung zur Änderung der Trinkwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.
Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
Beeskow, 30.11.2011
DS
Günther
Verbandsvorsteherin