Trinkwasserbeitragssatzung
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland
Auf Grund der §§ 5 und 15 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) i. d. F. vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl. I S. 74), der §§ 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I S. 194) und der §§ 1, 4 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2005 (GVBl. I S. 170), hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland am 13.12.2007 folgende Beitragssatzung für die Trinkwasserversorgung beschlossen:
(1)
Der Zweckverband betreibt die Trinkwasserversorgung nach Maßgabe der Trinkwasserversorgungssatzung in der jeweils geltenden Fassung als eine selbständige öffentliche Einrichtung (öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage).
(2)
Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt der Zweckverband Anschlussbeiträge entsprechend nachfolgender Regelungen.
§ 2
Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und für die
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
soweit sie bebaut oder ge
werblich genutzt werden dürfen oder
b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt
ist, wenn sie nach der
Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen oder wenn
sie in zulässiger Weise tatsächlich baulich oder gewerblich genutzt werden ohne
Bauland zu sein.
(2)
Wird ein Grundstück an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
Der Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage beträgt 1,18 €/m2 zzgl. der gültigen MwSt der nach § 4 ermittelten modifizierten Grundstücksfläche.
(1)
Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die mit einem Nutzungsfaktor vervielfachte Grundstücksfläche.
(2)
Als Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken, die insgesamt im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgelegt ist;
b) bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes, der für das Grundstück bauliche oder gewerbliche Nutzung festlegt, und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks; bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes, der insoweit bauliche oder gewerbliche Nutzung festlegt, und mit der Restfläche im Außenbereich liegen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes; (Innenbereichsfläche)
c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks;
d) bei Grundstücken, die über die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles hinausreichen, die Fläche im Bereich des im Zusammenhang bebauten Ortsteils;
e) bei Grundstücken, die über die sich nach lit. b) oder lit. d) ergebenen Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der der Erschließungsstraße zugewandten Grundstücksseite und der im Abstand der tatsächlichen Tiefe der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung dazu verlaufenden Parallelen;
f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z. B. Schwimmbäder, Campingplätze, Sportplätze und Friedhöfe), 50 % der nach lit. a) bis e) ermittelten Grundstücksfläche;
g) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt wird.
(3)
Die nach Abs. 2 ermittelte Fläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem von Hundert-Satz vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
a) bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 100 v. H.;
b) bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen 140 v. H.;
c) für jedes weitere Vollgeschoss weitere 40 v. H.
(4)
Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung technischer Gebäudeausrüstungen dienen (Installationsgeschosse) gelten nicht als Vollgeschosse.
(5)
Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt unabhängig von der Definition der Vollgeschosse in Abs. 4 die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Bei Vorliegen einer Baugenehmigung abweichend vom Bebauungsplan ist die Zahl der genehmigten Vollgeschosse maßgebend, mindestens jedoch die Zahl nach Satz 1. Weist der Bebauungsplan statt der Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen unter 0,5 abgerundet, ab 0,5 aufgerundet werden. Ist nur die zulässige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt, gilt in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe als Zahl der Vollgeschosse. Bruchzahlen unter 0,5 werden abgerundet, ab 0,5 aufgerundet.
(6)
Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.
(7)
Bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, gilt für das Kirchengebäude die Zahl von einem Vollgeschoss.
(8)
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl festsetzt, ist
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4, mindestens jedoch die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4;
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse im Sinne des Absatzes 4 maßgebend.
(9)
Sind auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig oder vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
(1)
Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die betriebsfertige öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann.
(2)
Im Fall des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
(3)
Liegt der nach den Absätzen 1 und 2 maßgebliche Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung, entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(1)
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides Grundstückseigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
(2)
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Beitragspflichtigen haben dem Zweckverband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung von Beiträgen nach dieser Beitragssatzung erforderlich ist. Jeder Eigentumswechsel und jeder Wechsel des Erbbauberechtigten bzw. des dinglich zur Nutzung Berechtigten ist dem Zweckverband sowohl vom ehemaligen Eigentümer bzw. Berechtigten als auch vom neuen Eigentümer bzw. Berechtigten innerhalb von zehn Tagen schriftlich anzuzeigen. Dienstkräften oder mit besonderem Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes ist der Zutritt auf das Grundstück zu gewähren, um Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung festzustellen oder zu überprüfen. Die Beitragspflichtigen haben das Betreten zu dulden.
(1)
Auf die künftige Beitragsschuld können Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Für den Vorausleistungspflichtigen gilt § 7 entsprechend.
(2)
Die Vorausleistung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides fällig.
In den Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in §§ 3, 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und Beitragssatzes zu ermitteln.
Die Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Trinkwasserbeitrags- und gebührensatzung vom 17.11.2004 außer Kraft.
Beeskow, …………………………………..
Günther
Verbandsvorsteherin
Bekanntmachungsanordnung
Die öffentliche Bekanntmachung der am 13.12.2007 beschlossenen Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.
Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
Beeskow, 13.12.2007
DS
Günther
Verbandsvorsteherin