Hausanschlusskostenerstattungssatzung
für die Trinkwasserversorgung
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland
Aufgrund der §§ 5 und 15 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) i. d. F. vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl. I S. 74), der §§ 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Brandenburg (GKG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I S. 194), der §§ 1, 2, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2005 (GVBl. I S. 170), hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland am 13.12.2008 folgende Hausanschlusskostenerstattungssatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1)
Der Wasser- und Abwasserzweckverband Beeskow und Umlang (im Folgenden: Zweckverband) erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Kostenerstattungen für Hausanschlüsse – Trinkwasser.
(2)
Der Hausanschluss besteht aus der leitungsmäßigen Verbindung der Grundstücksanschlussleitung mit der Anlage des Grundstückseigentümers. Der Hausanschluss beginnt an der Grundstücksgrenze und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
§ 2
Ersatz von Hausanschlusskosten
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Kosten der Unterhaltung der Hausanschlüsse sind dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Hausanschlussleitung, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
§ 3
Erstattungspflichtiger
(1)
Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Erlasses des Erstattungsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Erstattungspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstattungsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gem. den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Erstattungspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
(2)
Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig.
(3)
Erhalten mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Hausanschluss, ist für die Teile des Hausanschlusses, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer dieses Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit der gemeinsame Hausanschluss mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke zu gleichen Anteilen ersatzpflichtig. Die Absätze 1 und 2 gelten im Übrigen entsprechend.
§ 4
Veranlagung und Fälligkeit
Der Erstattungsanspruch wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 5
Vorausleistungen
(1)
Auf den Erstattungsanspruch können Vorausleistungen in Höhe von 80 % der voraussichtlichen Kostenerstattung erhoben werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen worden ist. Für den Vorausleistungspflichtigen gilt § 3 entsprechend. Eine gezahlte Vorausleistung ist bei der Festsetzung des Erstattungsanspruches gegenüber dem Pflichtigen des endgültigen Erstattungsanspruches zu verrechnen.
(2)
Die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und ist
innerhalb eines Monats nach
dessen Bekanntgabe fällig.
§ 6
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Pflichtigen haben dem Zweckverband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung des Erstattungsanspruches nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Zweckverband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Dienstkräften oder mit besonderem Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes ist der Zutritt auf das Grundstück zu gewähren, um Bemessungsgrundlagen für die Geltendmachung des Erstattungsanspruches festzustellen oder zu überprüfen. Die Erstattungspflichtigen haben das Betreten zu dulden.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 den
in dieser Bestimmung genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt, den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten nicht
duldet.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis
1.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen
Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten
werden.
(3)
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet
Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Zweckverband.
§ 8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Trinkwasserversorgungssatzung und die Trinkwasserbeitrags- und gebührensatzung vom 17.11.2004 außer Kraft.
Beeskow, …………………………………..
Günther
Verbandsvorsteherin
Bekanntmachungsanordnung
Die öffentliche Bekanntmachung der am 13.12.2007 beschlossenen Hausanschlusskostenerstattungssatzung für die Trinkwasserversorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.
Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
Beeskow, 13.12.2007
DS
Günther
Verbandsvorsteherin