Fäkalentsorgungssatzung

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland

 

 

Aufgrund der §§ 3, 5 und 15 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) i. d. F. vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl. I S. 74), der §§ 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I S. 194) und des § 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 08.12.2004 (GVBl. I 2005 S. 50) hat die Verbandsversammlung am 13.12.2007 folgende Neufassung der Fäkalentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland beschlossen:

 

 

§ 1
Allgemeines

(1)

Der Zweckverband betreibt nach Maßgabe dieser Satzung die Entleerung, Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben sowie des nichtseparierten Schlammes aus Kleinkläranlagen innerhalb seines Verbandsgebietes als  selbständige öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (öffentliche mobile Abwasserbeseitigungsanlage).

 

(2)

Als an die öffentliche mobile Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen gelten alle Grundstücke, auf denen ständig oder zeitweilig Abwasser anfällt, sofern diese nicht an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind und über eine abflusslose Sammelgrube oder Kleinkläranlage verfügen.

 

(3)

Die Organisation der Entsorgung bestimmt der Verband im Rahmen der ihm übertragenen Abwasserbeseitigungspflicht in eigenem Ermessen.

 

(4)

Der Zweckverband kann sich zur Durchführung der Aufgabe der dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ganz oder teilweise eines Dritten bedienen.

 

(5)

Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung sind Grundstücke ausgenommen, für die entsprechend des § 66, Abs 3 des BbgWG der Zweckverband von der Entsorgungspflicht befreit ist.

 

(6)

Der Verband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen mobilen Abwasserbeseitigungsanlage.

 

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz desselben Eigentümers, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.

 

(2)

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte bzw. der dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte an die Stelle des Eigentümers. Insoweit gelten die satzungsrechtlichen Regelungen statt für den Grundstückseigentümer für den Erbbauberechtigten bzw. den Nutzungsberechtigten.

 

(3)

Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gilt das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Flächen aufgebracht zu werden, sowie Jauche und Gülle.

 

(4)

Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.

 

(5)

Zu der öffentlichen mobilen Abwasserbeseitigungsanlage  gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nichtseparierter Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen, außerhalb des zu entsorgenden Grundstücks.

 

(6)

Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen sind Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

 

(7)

In abflusslosen Sammelgruben wird das auf dem Grundstück anfallende Abwasser gesammelt um es dem Zweckverband zur Entsorgung bereit zu stellen.

 

(8)

Kleinkläranlagen sind Abwasserbehandlungsanlagen. Sie bedürfen zu Ihrer Genehmigung eine wasserrechtliche Erlaubnis der zuständigen unteren Wasserbehörde. Fällt in ihnen separierter Klärschlamm an, so ist dieser in der Anlage zurückzuhalten und dem Zweckverband im Rahmen der öffentlichen Entsorgung zu übergeben.

§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Jeder Eigentümer eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks welches nach § 1 Abs.2 an die öffentliche mobile Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist, ist vorbehaltlich der Einleitungsverbote und Einleitbeschränkungen gemäß §11 der Abwasserbeseitigungssatzung des Verbandes in der jeweils gültigen Fassung, berechtigt, von dem Zweckverband die Entsorgung seiner abflusslosen Sammelgrube bzw. die Entsorgung von nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen zu verlangen (Anschlussrecht).

 

(2)

Das Anschlussrecht erstreckt sich auf solche Grundstücke, die nicht durch eine betriebsfertige und aufnahmefähige zentrale öffentliche Entwässerungsanlage erschlossen sind.

 

(3)

Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht den Anforderungen der Einleitbedingungen gemäß §11 der Abwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes in der jeweils geltenden Fassung entspricht und nicht ohne weiteres vom Zweckverband übernommen werden kann. Gleiches gilt ebenfalls für Stoffe die geeignet sind, die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Personen zu verletzen oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.

 

 

 

§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)

Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung die Pflicht, die Entsorgung seines Grundstücks durch den Zweckverband vornehmen zu lassen und sich der öffentlichen mobilen Abwasserbeseitigung zu unterwerfen, wenn es nicht durch eine betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und der Grundstücksanschluss betriebsfertig hergestellt ist (Anschlusszwang). Der Anfall von Abwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit einem Gebäude für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist. Dabei ist die Grundstücksentwässerungsanlage so herzurichten, dass eine Übernahme und Abfuhr des Abwassers bzw. des nicht separierten Klärschlammes problemlos an der Grundstücksgrenze möglich ist.

 

(2)

Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude zum vorübergehenden oder dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes dieser Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baues ausgeführt sein.

 

(3)

Auf allen Grundstücken die über eine abflusslose Sammelgrube verfügen und die der öffentlichen Anschluss- und Entsorgungspflicht unterliegen, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser dem Zweckverband zur Entsorgung zu überlassen (Benutzungszwang).

 

(4)

Die Entsorgung der abflusslosen Sammelgrube bzw. Kleinkläranlage umfasst die Entleerung der Anlage, die Abfuhr und die Behandlung der Inhalte auf der Kläranlage des Verbandes.

 

(5)

Von der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung kann der Zweckverband den Verpflichteten auf Antrag ganz oder zum Teil befreien, wenn dem Grundstückseigentümer der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Inanspruchnahme der öffentlichen mobilen Entwässerungsanlage, an der dauerhaften Entsorgungssicherheit oder an der öffentlichen Gesundheitspflege nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

§ 5
Anschluss

(1)

Jedes Grundstück ist an die öffentliche mobile Entwässerungsanlage anzuschließen. Über Ausnahmen entscheidet der Zweckverband. Mehrere Grundstücke können eine gemeinsame abflusslose Sammelgrube oder Kleinkläranlage nutzen. Dies setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Erhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert haben. Die jeweilige Anlage muss nach den anerkannten Regeln der Technik und den besonderen Forderungen des Bau- und Wasserrechtes hergestellt, betrieben und unterhalten werden. Ihr Zustand muss ein sicheres und gefahrloses Entsorgen gewährleisten.

 

(2)

Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der  Grundstücksentwässerungsanlage auf dem Grundstück obliegt dem Grundsstückseigentümer.

 

 

§ 6
Grundstücksentwässerungswasseranlage

(1)

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, jedes Grundstück, das gemäß dieser Satzung der mobilen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage unterliegt, eine Grundstücksentwässerungsanlage auf dem  Grundstück nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986 und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben.

 

(2)

Die Grundstücksentwässerungsanlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück so zu errichten, dass die Abfuhr der Inhaltstoffe problemlos möglich ist. Die Anlage muss frei zugänglich und der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.

 

(3)

Neu zu errichtende abflusslose Sammelgruben sind im Rahmen des Brandenburgischen Bauordnungsrechtes von der zuständigen Bauordnungsbehörde unter Beachtung der Stellungnahme der unteren Wasserbehörde genehmigungspflichtig.

 

(4)

Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch den Zweckverband in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Die Abnahme befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.

 

(5)

Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der Zweckverband fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

 

(6)

Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen i. S. d. Abs. 1, so hat der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Zweckverbandes dies auf eigene Kosten anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen.

 

(7)

Abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen dürfen nicht mehr betrieben werden wenn die Möglichkeit geschaffen ist, das Grundstück an eine zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage anzuschließen.

 

(8)

Erlischt die wasserrechtliche Erlaubnis zur Betreibung einer Kleinkläranlage und besteht für das Grundstück keine Möglichkeit zur zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung, so ist der Ablauf dieser Anlage zu verschließen und sie ist als abflusslose Sammelgrube weiter zu betreiben, soweit das Fassungsvermögen dies erlaubt.

 

(9)

Die Entsorgung einer abflusslosen Sammelgrube hat nach deren Kapazität und nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften, jedoch mindestens einmal jährlich zu erfolgen.

 

 

 

(10)

Das vom Verband beauftragte Entsorgungsunternehmen weist bei der Entleerung von abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen die entnommene Menge gegenüber dem Entsorgungspflichtigen durch Beleg nach. Der Beleg enthält den Namen des Entsorgungspflichtigen, das Datum der Entleerung sowie Angaben zur Art des entnommenen Abwassers. Zusätzliche Schlauchlängen sind ebenfalls auf dem Beleg festgehalten.

Der mit dem Benutzungszwang Belastete hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu kontrollieren, anderenfalls wird er mit der Behauptung ausgeschlossen, die Abrechnung der Entsorgung beruhe auf falschen Feststellungen.

 

(11)

Der aus der abflusslosen Sammelgrube oder Kleinkläranlage entnommene Inhalt geht mit der Übernahme in das Transportfahrzeug in das Eigentum des Zweckverbandes über. Der Zweckverband ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen. Aufgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.

 

 

§ 7

Betrieb von Vorbehandlungsanlagen

(1)
Fällt auf dem Grundstück Abwasser an, dass nicht häusliches Abwasser ist und sich in seinen Inhaltsstoffen von diesem unterscheidet, so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, eine Vorbehandlungsanlage zu betreiben., zu überwachen und zu unterhalten, sodass die Schädlichkeit des Abwassers unter Beachtung und Anwendung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Abwassertechnik so gering wie möglich gehalten wird.

 

(2)
Die Einleitungsbedingungen gemäß § 9 Abs 7 sowie der Anlage 1 zu der Abwasserbeseitigungssatzung (Maximaleinleitwerte für Abwasser) gelten für das behandelte Abwasser. Es sind Probenahmemöglichkeiten vorzusehen.

(3)

Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Öle, Fette und andere Leichtflüssigkeiten, insbesondere Benzin und Benzol, anfallen oder gelagert werden, oder auf dem sich Garagen, mehrgeschossige Stellplätze oder Waschplätze für Kraftfahrzeuge befinden, hat Vorrichtungen zur Rückhaltung dieser Stoffe gemäß DIN 1986 zu schaffen.

 

(4)

Der Einbau, die Größe und der Betrieb dieser Abscheider bestimmen sich für Benzinabscheider nach der DIN 1999, für Fettabscheider nach der DIN 4040 und für Heizölabscheider nach der DIN 4043.

 

(5)

Die in der Vorbehandlungsanlage anfallenden Leichtstoffe, Feststoffe oder Schlämme sind rechtzeitig und regelmäßig ordnungsgemäß zu entsorgen. Über die Entsorgung ist ein Nachweis zu führen. Dieser ist 3 Jahre aufzubewahren.

 

(6)

Der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrollen zu gewährleisten, dass die Einleitwerte entsprechend der Satzung eingehalten werden und die von der Einleitung ausgenommenen Stoffe nicht in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangen. Über die Eigenkontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen.

Der Zweckverband kann verlangen, dass vom Grundstückseigentümer namentlich eine Person benannt wird, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlage und die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist.

 

§ 8
Einleitungsbedingungen

(1)

Für die Benutzung der öffentlichen mobilen Abwasserbeseitigungsanlage gelten die Einleitungsbedingungen nach §11 der Abwasserbeseitigungssatzung des Zweckverbandes in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

 

§  9
Auskunfts- und Benachrichtigungspflicht; Betretungsrecht

(1)

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Zweckverband das Vorhandensein von abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage geltenden baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

 

(2)

Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, dies dem Zweckverband mitzuteilen.

 

(3)

Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein.  

 

(4)

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Zweckverband alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

 

(5)

Die Dienstkräfte und die mit Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes sind berechtigt, die den Bestimmungen dieser Satzung unterliegenden Grundstücke jederzeit zu betreten, soweit dies zum Zwecke der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf dem Grundstück zu gewähren.

 

(6)

Der Verband ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Er bestimmt die Entnahmestelle sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahme. Die Kosten der Untersuchung trägt der Grundstückseigentümer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Einleitbedingungen dieser Satzung vorliegt; anderenfalls der Zweckverband.

 

§  10
Entsorgungsablauf/Modalitäten

(1)

Die mobile Abwasserentsorgung erfolgt durch einen vom Zweckverband  bestellten Dritten.

 

(2)

Der Grundstückseigentümer zeigt die Entleerung seiner Grube oder Kleinkläranlage direkt beim Entsorgungsunternehmen an. Die Entleerung erfolgt mittels Tourenplan, der separat bekannt gemacht wird. Die Anzeigepflicht beträgt mindesten 5 Werktage. Der Antrag auf Entleerung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, er kann auch für die Aufnahme in den Kreis der Dauerkunden gestellt werden.

Die Aufnahme in den Kreis der Dauerkunden befreit den Grundstückseigentümer nicht von der Kontrollpflicht. Der Zweckverband haftet nicht für Rückstauschäden 

 

(3)

Die Höhendifferenz zwischen Stellplatz des Entsorgungsfahrzeuges und dem Boden der abflusslosen Sammelgrube oder Kleinkläranlage darf maximal 4 m betragen.

Bei Überschreitung dieser Höhendifferenz hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten eine Hebeeinrichtung zu installieren.

 

(4)

Abflusslose Sammelgruben müssen über ein Mindestvolumen von 4 m³ verfügen. Dieses erhöht sich bei mehr als 2 Einwohnern um mindestens 2 m³ je weiteren angeschlossenen Einwohner.

 

(5)

Wird eine Notentsorgung durch versäumte Anmeldung oder Füllstandskontrolle erforderlich, so werden hierfür zusätzliche Kosten erhoben.

 

(6)

Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplanes kann der Zweckverband das Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben entleeren, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern, oder die Voraussetzung für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt.

(7)

Bei freilaufenden unbeaufsichtigten Hunden oder anderen gefährlichen Tieren erfolgt keine Entsorgung. Dadurch entstehende Schäden oder Mehrkosten sind vom Verursacher zu tragen.

 

§ 11
Haftung

(1)

Der Grundstückseigentümer hat für einen ordnungsgemäßen Zustand und eine vorschriftsmäßige Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Er haftet dem Zweckverband für alle schuldhaft verursachten Schäden und Nachteile, insbesondere die dem Zweckverband infolge des mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. Er hat den Zweckverband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund derartiger Schäden gegen ihn geltend gemacht werden.

 

(2)

Weitergehende Haftungsverpflichtungen aufgrund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bleiben unberührt.

 

(3)

Kommt der Grundstückseigentümer seiner Verantwortung aus dieser Satzung nicht nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zu Ersatz verpflichtet. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 

(4)

Kann die Abwasserentsorgung wegen Betriebsstörung, unabwendbaren Naturereignissen, insbesondere höhere Gewalt, Hochwasser, extreme Witterungsbedingungen oder ähnliche Gründe, Streik oder wegen behördlicher Anordnungen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr.

 

(5)

Der Zweckverband haftet für etwaige Schäden, die unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen sind, für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur dann, wenn eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft verletzt wird oder der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

 

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.       § 4 Abs. 1 ein Grundstück nicht ordnungsgemäß durch den Zweckverband entsorgen läßt,

2.       § 4 Abs. 3 nicht das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser dem Zweckverband übergibt,

3.       § 5 Abs. 2 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften herstellt, erneuert, verändert, unterhält und betreibt,

4.       § 6 Abs. 4 die Grundstücksentwässerungsanlage oder Teile dieser vor der Abnahme in Betrieb nimmt ,

5.       § 6 Abs. 8 die Kleinkläranlage weiter betreibt, obwohl die wasserrechtliche Erlaubnis abgelaufen ist

6.       § 6 Abs. 9 die Entsorgung der abflusslosen Sammelgrube nicht mindestens einmal jährlich durchführen lässt,

7.      § 8 Abs. 1 Abwasser einleitet, das nach dieser Satzung nicht eingeleitet werden darf,

8.       § 9 Abs. 1 abflusslose Sammelgruben oder Kleinkläranlagen ohne Anzeige errichtet,

9.       § 9 Abs. 2 den Zweckverband nicht über einen Eigentümerwechsel informiert,

10.     § 9 Abs. 4 den Mitarbeitern des Zweckverbandes nicht ungehindert Zugang zu den Grundstücksentwässerungsanlagen gewährt,

11.     § 10 Abs. 2 Entleerungen nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt,

 

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen. Reicht das dazu zulässige Höchstmaß nicht aus, kann es überschritten werden.

 

(3)

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorsteher.

 

 

§ 13

Anordnung für den Einzelfall, Zwangsmittel

 

(1)

Der Verband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

 

(2)

Für den Fall, dass Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach den §§ 13 bis 23 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 in seiner jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 15 bis 25 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 18. Dezember 1991 in seiner jeweils gültigen Fassung, durch die zuständige Behörde ein Zwangsgeld bis zu 50.000,- € angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann widerholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.

 

 

 

(3)

Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.

 

(4)

Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.

 

 

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Abwasserbeseitigungssatzung vom 17.11.2004 außer Kraft.

 

 

 

 

Beeskow, ………………………….

 

 

 

 

 

 

Günther

Verbandsvorsteherin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die öffentliche Bekanntmachung der am 13.12.2007 beschlossenen Fäkalentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.

 

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

 

 

Beeskow, 13.12.2007

 

 

                                                                                              DS

 

Günther

Verbandsvorsteherin