Wichtiger Hinweis
Beachten Sie bitte unsere aktuellen Informationen zur Rückerstattung der anteiligen Mehrwertsteuer aus Trinkwasserbeitragsbescheiden
und Leistungsrechnungen.
Für weitere Informationen dazu nutzen Sie den folgenden Link
Information zur Rückerstattung.
Ein entsprechendes Formular zur Rückerstattung finden Sie
im Formular-Bereich
und kann von dort herunter geladen werden.
Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Erweiterung, Erneuerung der öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen kann der Zweckverband auf der Grundlage der Trinkwasserbeitragssatzung oder der Beitragssatzung für leitungsgebundene Abwasserbeseitigung in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz Beiträge erheben.
Für die Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses (Verbindung der Grundstücksanschlussleitung mit der Anlage des Grundstückseigentümers) sind dem Zweckverband die tatsächlich entstandenen Kosten gemäß Hausanschlusskostenerstattungssatzung für die Trinkwasserversorgung für die Trinkwasserversorgung zu erstatten.
Grundlage für die Bescheiderstellung der Anschlussbeiträge bildet die Grundstücksgröße in Abhängigkeit mit den Festlegungen der entsprechenden Abrundungssatzung oder eines Bebauungsplanes.
Eine wichtige Rolle bei der Berechnung spielt dabei ebenfalls die
Bebauung nach Etagen. Dazu ein Satzungsauszug
(
Trinkwasserbeitragssatzung § 4, Absatz 4
/
Beitragssatzung für leitungsgebundene Abwasserbeseitigung § 4, Absatz 4
):
"Vollgeschoss
sind oberirdische Geschosse, die über mindestens zwei Drittel
ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. "
Entsprechend der Anzahl der Vollgeschosse errechnet sich der Beitragssatz nach § 3 und § 4, Absatz 3 der Trinkwasserbeitragssatzung und nach § 3 und § 4 Absatz 4 der Beitragssatzung für leitungsgebundene Abwasserbeseitigung .
Folgende Angaben werden benötigt:
18 m
Erklärung: Grundstücksseite, an der die Abwasserleitung verläuft und der Abwasseranschluss erfolgte.
70 m
60 m
Erklärung: Die Bebauungstiefe (Innen-/Außenbereich) wird durch die Gemeinde festgelegt und satzungsgemäß berücksichtigt (vgl. Satzungsinhalt).
1
Erklärung: Als Vollgechoss gelten alle Geschosse, die oberirdisch über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von 2,30 m haben.
2,56 €
Beispiel: (siehe auch Beitragssatzung für leitungsgebundene Abwasserbeseitigung
Aus der Skizze ergeben sich:
Dachgeschoss (DG)
G = 12,00 x 5,50 = 66,00 m2
2/3 G = 44m2
vorhanden:
9,00 x 5,500 = 49,5m2
49,5m2 ist größer als 44m2
Das Berechnungsbeispiel ist eine Prinzipdarstellung. Spezielle Berechnungen, z.B. Berechnungen im Bereich eines Bebauungsplanes, oder im Kerngebiet, konnten nicht berücksichtigt werden.
Im Juli 2000 (Bundessteuerblatt) wurde durch das Bundesministerium der Finanzen die Festlegung getroffen, ab August 2000 für das Legen von Wasserleitungen einschließlich der Trinkwasser- hausanschlüsse den allgemeinen Umsatzsteuersatz anzuwenden.
Danach mussten alle Bescheide und auch Rechnungen an die Kunden des Zweckverbandes, die mit der Erstellung, der Auswechselung und der Reparatur eines Trinkwasserhausanschlusses zusammenhingen, mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz – damals 16 % und heute 19 % - versteuert werden. Der Zweckverband muss diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Dagegen wurde geklagt und nun entschied der Bundesfinanzhof im Oktober 2008 in einem Musterprozess, dass auf diese Bauleistungen der ermäßigte Steuersatz (7%) anzuwenden ist, der ja nach wie vor auch für die Lieferung von Trinkwasser gilt. "… Da das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff "Lieferung von Wasser" fällt und als eigenständige Leistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt" :heißt es in der Begründung.
Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium die Vorgaben für die zukünftige Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sowie die nachträglich Erstattung veröffentlicht und damit die Voraussetzung geschaffen, die Korrekturen nunmehr vorzunehmen.
Auch wenn der Zweckverband nicht verpflichtet ist, die Rechnungen/Bescheide zu korrigieren, wird dies trotz des erheblichen zusätzlichen Aufwandes im Interesse der Kunden getan.
Wichtig dabei ist:
Alle betroffenen Kunden können sich ab sofort an den Zweckverband wenden und eine Korrektur der Mehrwertsteuer beantragen. Dazu gibt es in der Geschäftsstelle bzw. als PDF- Datei zum Ausdrucken über die Internetseite des Zweckverbandes (siehe oben).
Bei Beträgen unter 100,00 EUR kann der Betrag auch in bar in der Geschäftsstelle ausgezahlt werden.
Formlose Anträge müssen unbedingt die Rechnungs- bzw. Bescheidnummer, Name des Bescheidempfängers – wenn nicht Antragsteller, Lage des Trinkwasseranschlusses (gegebenenfalls mit Flur und Flurstücksbezeichnung) sowie eine Bankverbindung für die Erstattung enthalten.