WAZV Beeskow und Umland

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Abwasser - Entsorgung

Die Abwasserentsorgung von Grundstücken kann erfolgen:

  1. über eine zentrale öffentliche Abwasserentsorgung
  2. über dichte abflusslose Sammelgruben
  3. über Kleinkläranlagen.

1. zentrale öffentliche Abwasserentsorgung

Hat der Zweckverband eine zentrale öffentliche Abwasserentsorgung mit einem betriebsfertigen Grundstücksanschluss errichtet, so besteht für dieses Grundstück Anschluss- und Benutzungszwang ( § 4 der Abwasserbeseitigungssatzung ). Die öffentlichen Einrichtungen der zentralen Abwasserentsorgung enden unmittelbar an der Grundstücksgrenze ( § 2 Absatz 5 und 6 der Abwasserbeseitigungssatzung).

Die Freigefälleleitung zum Übergabepunkt sollte etwa 0,5 bis 1 Zentimeter pro Meter betragen. Um im Falle einer Verstopfung handlungsfähig zu sein ist es erforderlich, dass insbesondere bei Richtungsänderungen von mehr als 60 Grad ein Kontrollschacht auf dem Grundstück errichtet wird ( § 5 und 6 der Abwasserbeseitigungssatzung ). Der Zweckverband hat die Straßenoberkante als Rückstauebene festgeschrieben. Jeder Grundstückseigentümer muss sich abwasserseitig gemäß der Satzung gegen einen möglichen Rückstau sichern, das heißt befinden sich Entwässerungseinläufe im Haus unterhalb der Straßenoberkante, so sind diese mittels ständig geschlossener Sperrvorrichtungen zu schützen. Können Absperrvorrichtungen nicht ständig geschlossen sein oder ist zum Kontrollschacht kein natürliches Gefälle gegeben, so müssen diese Räumlichleiten über eine automatisch arbeitende Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene entwässert werden ( § 8 der Abwasserbeseitigungssatzung ).

Vorhandene Abwassersammelgruben oder ähnliches sind mit dem Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage außer Betrieb zu nehmen ( § 10 Abwasserbeseitigungssatzung ). Ein Durchfluss durch die vorhandene Anlage ist nicht zulässig.

Der Verband betreibt zur Entsorgung der Grundstücke seiner Mitgliedsgemeinden entweder eine Freigefälleleitung oder eine Druckentwässerung.

1.1. Freigefälleleitung (Kanalisation)

Bei einer Freigefälleleitung wurden die Sammelleitungen so verlegt, dass das Abwasser ohne technische Hilfsmittel zu einem Tiefpunkt abfließt. Der öffentliche Grundstücksanschluss endet an der Grundstücksgrenze. Den Anschluss des Hauses an den Übergabepunkt der Kanalisation hat der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten entsprechend den jeweils geltenden Regeln der Technik zu errichten. Für Spül- und Revisionszwecke ist an diesem Punkt durch den Grundstückseigentümer ein Kontrollschacht zu errichten ( § 5 Absatz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung ).

Hinweis zur Anbindung an den Freispiegelkanal:
Der Anschluss an den Freispiegelkanal erfolgt über den durch den Grundstückseigentümer zu errichtenden Kontrollschacht. Die Anbindung an den Anschlusskanal ( § 6 Absatz 4 der Abwasserbeseitigungssatzung ) muss durch die Mitarbeiter des Zweckverbandes abgenommen werden.
Telefonisch erreichen Sie die Mitarbeiter unter der Nummer: 03366/20375.
Gleichzeitig muss der Wasserzähler abgelesen werden.

1.2. Druckentwässerung

Ist das Grundstück an eine Druckentwässerung angeschlossen, so endet das öffentliche Leitungsnetz mit dem Hauspumpwerk. Der Zweckverband entscheidet, ob ein oder mehrere Grundstücke an ein Hauspumpwerk angeschlossen werden ( § 9 Abwasserbeseitigungssatzung ).

Hinweis zur Inbetriebnahme des Druckentwässerungsschachtes:
Der Anschluss an den Druckentwässerungsschacht muss im offenen Rohrgraben durch die Mitarbeiter des Zweckverbandes abgenommen werden. Telefonisch erreichen Sie die Mitarbeiter unter der Nummer: 03366/20375. Mit der Abnahme des Anschlusses wird gleichzeitig der Wasserzähler abgelesen. Erst mit der Abnahme wird das Pumpwerk in Betrieb genommen.

2. Abflusslose Sammelgruben

Wird eine Gemeinde nicht an eine zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation oder Druckentwässerung) angeschlossen, so bleiben als Alternative die dichte Sammelgrube beziehungsweise die Kleinkläranlage (Fäkalentsorgungssatzung).

Die dichte Sammelgrube ist als Dauerlösung anerkannt. Wie der Name schon sagt, ist Grundvoraussetzung die Dichtigkeit der Grube. Sickergruben sind grundsätzlich verboten.

3. Kleinkläranlage

Die Möglichkeit zur Errichtung einer Kleinkläranlage besteht von Seiten des Zweckverbandes in den Gemeinden, die nicht an die zentrale öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen sind und für die entsprechend des Abwasserbeseitigungskonzeptes des Verbandes auch in den nächsten 10 bis 15 Jahren voraussichtlich kein zentraler Anschluss erfolgen wird.

Es handelt sich um die Orte:

  • Beeskow – Krügersdorf
  • Beeskow – Schneeberg
  • Beeskow - Radinkendorf
  • Rietz Neuendorf – Drahendorf
  • Rietz Neuendorf - Neubrück
  • Amt Schlaubetal - Merz
  • Tauche
  • Tauche - Falkenberg
  • Tauche – Giesensdorf
  • Tauche - Görsdorf

Wichtiger Hinweis:
Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer kann nach Antragstellung mit Vorlage eines Lageplanes beim Zweckverband für oben genannte Orte problemlos erfolgen.

Der Betrieb einer Kleinkläranlage stellt stets eine Gewässerbenutzung im Sinne der §§ 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar. Dies bedarf der sogenannten wasserrechtlichen Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde beim Umweltamt des Landkreises Oder-Spree.
Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis in Verbindung mit der Errichtung und dem Betrieb einer Kleinkläranlage ist bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen. Zu den Antragsunterlagen gehören:

  • Nachweis, dass der Antragsteller Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter für das Grundstück ist,
  • Flur- und Flurstücksangabe zum betreffenden Grundstück (Kopie eines Flurkartenauszuges),
  • Lageplan, in dem die Gesamtortslage ersichtlich ist mit Kennzeichnung des Standortes,
  • Lageplan, in dem das Grundstück mit seiner Bebauung und der vorgesehenen Abwasseranlage eingetragen ist, sowie Eintragung eventuell vorhandener Einzelwasserversorgungsanlagen, Angabe der Entfernung der Abwasserbehandlungsanlage zu Wohnbebauung in Metern,
  • Beschreibung der vorgesehenen Kleinkläranlage, Nachweis der Bauartzulassung bei serienmäßig herstellten Anlagen, bei Anlagen ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung sind gegebenenfalls weitere Angaben und Unterlagen nach Aufforderung erforderlich,
  • Angaben zum vorgesehenen Verfahren der Behandlung des Abwassers,
  • Aussage, ob das behandelte Abwasser in ein Gewässer direkt eingeleitet werden soll oder ob es auf dem Grundstück verregnet, verrieselt oder versickert werden soll,
  • bei vorgesehener Verregnung, Verrieselung oder Versickerung des behandelten Abwassers mit Angaben zur Errichtung (z. B. Sickerbeet, Mulde, Untergrundrieselrohrnetz, u. ä.), die dazu vorgesehen ist und gegebenenfalls Angaben zur Absicherung des Winterbetriebes,
  • bei vorgesehener Versickerung, Verregnung und Verrieselung Angaben zum höchsten natürlichen Grundwasserstand und zum Bodenaufbau –Vorlage eines aktuellen Schichtverzeichnisses nach DIN 4022, erstellt durch eine Fachfirma (zum Beispiel Brunnenbaufirma), mindestens bis 3,00 Meter Tiefe bei anstehenden Grob-, Mittel- und Feinsand und mindestens bis 4,00 Meter Tiefe bei anstehenden bindigen Bodenmaterial,
  • Angabe der Anzahl der an die Anlage anzuschließenden Einwohner/Anzahl der Einwohner mit Erstwohnsitz am Standort,
  • Zustimmung des zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverbandes, aus der hervorgeht, dass das Vorhaben dem aktuellen Abwasserbeseitigungskonzept und den Belangen des Zweckverbandes nicht entgegensteht

Hinweise zur unteren Wasserbehörde:
Die Erstellung der wasserrechtlichen Erlaubnis und die Bauabnahme der Kleinkläranlage sind gegenüber der Unteren Wasserbehörde/Landkreis Oder-Spree gebührenpflichtig. Auskünfte über die Gebührenhöhe erhalten Sie bei der Behörde selbst. Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der unteren Wasserbehörde einzureichen

Übersicht über die Entsorgungsgebiete des Zweckverbandes

Orte mit vorhandener zentraler Abwasserbeseitigung:

  • Beeskow
    Beeskow - Kohlsdorf
    Beeskow - Neuendorf
    Beeskow - Oegeln
  • Ragow
  • Rietz Neuendorf - Görzig
    Rietz Neuendorf - Groß Rietz

Orte, wo zentrale Abwasserbeseitigung geplant ist:

  • Beeskow - Bornow
  • Rietz Neuendorf - Birkholz
    Rietz Neuendorf - Buckow
  • Amt Schlaubetal - Merz

Orte mit dezentraler Entsorgung (abflusslose Sammelgruben/Kleinkläranlagen):

  • Beeskow - Radinkendorf
  • Rietz Neuendorf
    Rietz Neuendorf - Drahendorf
    Rietz Neuendorf - Neubrück
  • Tauche
  • Tauche - Falkenberg
    Tauche - Giesensdorf
    Tauche - Görsdorf
  • OT Schneeberg
    OT Krügersdorf
  • Tauche

Das Bild zeigt bildlich das oben geschriebene und zeigt einen Kartenausschnitt des Landkreis Oder-Spree mit den Entsorungsgebieten. Über eine zentrale Abwasserentsorgung verfügen: Beeskow und Ortsteile, sowie Ragow und Rietz-Neuendorf und Ortsteile.