Die Abwasserentsorgung von Grundstücken kann erfolgen:
Hat der Zweckverband eine zentrale öffentliche Abwasserentsorgung mit einem betriebsfertigen Grundstücksanschluss errichtet, so besteht für dieses Grundstück Anschluss- und Benutzungszwang ( § 4 der Abwasserbeseitigungssatzung ). Die öffentlichen Einrichtungen der zentralen Abwasserentsorgung enden unmittelbar an der Grundstücksgrenze ( § 2 Absatz 5 und 6 der Abwasserbeseitigungssatzung).
Die Freigefälleleitung zum Übergabepunkt sollte etwa 0,5 bis 1 Zentimeter pro Meter betragen. Um im Falle einer Verstopfung handlungsfähig zu sein ist es erforderlich, dass insbesondere bei Richtungsänderungen von mehr als 60 Grad ein Kontrollschacht auf dem Grundstück errichtet wird ( § 5 und 6 der Abwasserbeseitigungssatzung ). Der Zweckverband hat die Straßenoberkante als Rückstauebene festgeschrieben. Jeder Grundstückseigentümer muss sich abwasserseitig gemäß der Satzung gegen einen möglichen Rückstau sichern, das heißt befinden sich Entwässerungseinläufe im Haus unterhalb der Straßenoberkante, so sind diese mittels ständig geschlossener Sperrvorrichtungen zu schützen. Können Absperrvorrichtungen nicht ständig geschlossen sein oder ist zum Kontrollschacht kein natürliches Gefälle gegeben, so müssen diese Räumlichleiten über eine automatisch arbeitende Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene entwässert werden ( § 8 der Abwasserbeseitigungssatzung ).
Vorhandene Abwassersammelgruben oder ähnliches sind mit dem Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage außer Betrieb zu nehmen ( § 10 Abwasserbeseitigungssatzung ). Ein Durchfluss durch die vorhandene Anlage ist nicht zulässig.
Der Verband betreibt zur Entsorgung der Grundstücke seiner Mitgliedsgemeinden entweder eine Freigefälleleitung oder eine Druckentwässerung.
Bei einer Freigefälleleitung wurden die Sammelleitungen so verlegt, dass das Abwasser ohne technische Hilfsmittel zu einem Tiefpunkt abfließt. Der öffentliche Grundstücksanschluss endet an der Grundstücksgrenze. Den Anschluss des Hauses an den Übergabepunkt der Kanalisation hat der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten entsprechend den jeweils geltenden Regeln der Technik zu errichten. Für Spül- und Revisionszwecke ist an diesem Punkt durch den Grundstückseigentümer ein Kontrollschacht zu errichten ( § 5 Absatz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung ).
Hinweis zur Anbindung an den Freispiegelkanal:
Der Anschluss an den Freispiegelkanal erfolgt über den durch den
Grundstückseigentümer zu errichtenden Kontrollschacht. Die Anbindung an den
Anschlusskanal (
§ 6 Absatz 4 der Abwasserbeseitigungssatzung
) muss
durch die Mitarbeiter des Zweckverbandes abgenommen werden.
Telefonisch erreichen Sie die Mitarbeiter unter der Nummer: 03366/20375.
Gleichzeitig muss der Wasserzähler abgelesen werden.
Ist das Grundstück an eine Druckentwässerung angeschlossen, so endet das öffentliche Leitungsnetz mit dem Hauspumpwerk. Der Zweckverband entscheidet, ob ein oder mehrere Grundstücke an ein Hauspumpwerk angeschlossen werden ( § 9 Abwasserbeseitigungssatzung ).
Hinweis zur Inbetriebnahme des Druckentwässerungsschachtes:
Der Anschluss an den Druckentwässerungsschacht muss im offenen
Rohrgraben durch die Mitarbeiter des Zweckverbandes abgenommen werden.
Telefonisch erreichen Sie die Mitarbeiter unter der Nummer: 03366/20375.
Mit der Abnahme des Anschlusses wird gleichzeitig der Wasserzähler abgelesen.
Erst mit der Abnahme wird das Pumpwerk in Betrieb genommen.
Wird eine Gemeinde nicht an eine zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation oder Druckentwässerung) angeschlossen, so bleiben als Alternative die dichte Sammelgrube beziehungsweise die Kleinkläranlage (Fäkalentsorgungssatzung).
Die dichte Sammelgrube ist als Dauerlösung anerkannt. Wie der Name schon sagt, ist Grundvoraussetzung die Dichtigkeit der Grube. Sickergruben sind grundsätzlich verboten.
Die Möglichkeit zur Errichtung einer Kleinkläranlage besteht von Seiten des Zweckverbandes in den Gemeinden, die nicht an die zentrale öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen sind und für die entsprechend des Abwasserbeseitigungskonzeptes des Verbandes auch in den nächsten 10 bis 15 Jahren voraussichtlich kein zentraler Anschluss erfolgen wird.
Es handelt sich um die Orte:
Wichtiger Hinweis:
Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und die Übertragung der
Abwasserbeseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer kann
nach Antragstellung mit Vorlage eines Lageplanes beim Zweckverband für
oben genannte Orte problemlos erfolgen.
Der Betrieb einer Kleinkläranlage stellt stets eine Gewässerbenutzung
im Sinne der §§ 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar. Dies bedarf
der sogenannten wasserrechtlichen Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde beim
Umweltamt des Landkreises Oder-Spree.
Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis in Verbindung mit der Errichtung
und dem Betrieb einer Kleinkläranlage ist bei der Unteren Wasserbehörde zu
stellen. Zu den Antragsunterlagen gehören:
Hinweise zur unteren Wasserbehörde:
Die Erstellung der wasserrechtlichen Erlaubnis und die Bauabnahme der
Kleinkläranlage sind gegenüber der Unteren Wasserbehörde/Landkreis
Oder-Spree gebührenpflichtig.
Auskünfte über die Gebührenhöhe erhalten Sie bei der Behörde selbst.
Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der unteren
Wasserbehörde
einzureichen
Orte mit vorhandener zentraler Abwasserbeseitigung:
Orte, wo zentrale Abwasserbeseitigung geplant ist:
Orte mit dezentraler Entsorgung (abflusslose Sammelgruben/Kleinkläranlagen):